Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des TelekommunikationsG 2003, der StPO und des SicherheitspolizeiG über die Vorratsdatenspeicherung wegen unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Datenschutz und das Recht auf Privat- und Familienleben; gravierender Grundrechtseingriff durch die angeordnete Speicherungsverpflichtung der Anbieter öffentlicher Kommunikationsdienste und den Zugriff auf diese Daten (Beauskunftung) durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden; keine Verhältnismäßigkeit der Regelungen angesichts der Streubreite des Eingriffs, des Kreises und der Art der betroffenen Daten und der daraus folgenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Beauskunftung nicht nur zwecks Aufklärung schwerer Straftaten vorgesehen; Kreis der Delikte zu weit gefasst; nahezu gesamte Bevölkerung von anlassloser Speicherung betroffen; Missbrauchspotential nicht ausreichend berücksichtigt; Regelungen über die Löschung der Daten nicht hinreichend bestimmt; Zulässigkeit der Individualanträge; Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrags der Kärntner Landesregierung als zu eng gefasstSpruch
I.römisch eins. Im Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 in der Fassung BGBl I Nr 27/2011, werden folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:Im Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2011,, werden folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:
– §92 Abs3 Z6b;
– in §93 Abs3 die Wortfolge "einschließlich Vorratsdaten";
– in §94 Abs1 die Wortfolge "einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten";
– in §94 Abs2 die Wortfolge "einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten";
– in §94 Abs4 die Wortfolgen "einschließlich der Übermittlung von Vorratsdaten," und "sowie die näheren Bestimmungen betreffend die Speicherung der gemäß §102c angefertigten Protokolle";
– in §98 Abs2 die Wortfolge ", auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß §102a Abs3 Z6 litd gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist";
– in §99 Abs5 Z2 die Wortfolge ", auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß §102a Abs2 Z1, Abs3 Z6 lita und b oder §102a Abs4 Z1, 2, 3 und 5 längstens sechs Monate vor der Anfrage gespeichert wurden,";
– in §99 Abs5 Z3 die Wortfolge ", auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß §102a Abs3 Z6 litd gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist";
– in §99 Abs5 Z4 die Wortfolgen "auch" und "als Vorratsdaten gemäß §102a Abs2 Z1 oder §102a Abs4 Z1, 2, 3 und 5";
– §102a;
– §102b;
– §102c Abs2, 3 und 6;
– in §109 Abs3 die Z22, 23, 24, 25 und 26.
II.römisch zwei. §134 Z2a und §135 Abs2a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, in der Fassung BGBl I Nr 33/2011, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§134 Z2a und §135 Abs2a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2011,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
III.römisch drei. Im Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl Nr 566/1991, werden folgende Bestimmungen aufgehoben:Im Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
– In §53 Abs3a Z3 in der Fassung BGBl I Nr 33/2011, die Wortfolge "auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß §99 Abs5 Z4 iVm §102a TKG 2003 erforderlich ist,";In §53 Abs3a Z3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2011,, die Wortfolge "auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß §99 Abs5 Z4 in Verbindung mit §102a TKG 2003 erforderlich ist,";
– in §53 Abs3b in der Fassung BGBl I Nr 13/2012, die Wortfolge ", auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß §99 Abs5 Z3 iVm §102a TKG 2003 erforderlich ist,"; in §53 Abs3b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2012,, die Wortfolge ", auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß §99 Abs5 Z3 in Verbindung mit §102a TKG 2003 erforderlich ist,";
IV.römisch vier. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
V.römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
VI.römisch sechs. Der Antrag der KÄRNTNER LANDESREGIERUNG zu G47/2012 wird zurückgewiesen.
VII.römisch sieben. Der Antrag des **** ******* **********, *****, zu G59/2012 wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen §1 Abs4 Z7 des Bundesgesetzeses, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003, in der Fassung BGBl I Nr 102/2011, und gegen §102c Abs1, 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 in der Fassung BGBl I Nr 27/2011, richtet.Der Antrag des **** ******* **********, *****, zu G59/2012 wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen §1 Abs4 Z7 des Bundesgesetzeses, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,, und gegen §102c Abs1, 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2011,, richtet.
VIII.römisch acht. Der Antrag des **** *** ******** ******* zu G62,70,71/2012 wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen §102c Abs1, 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 in der Fassung BGBl I Nr 27/2011, richtet.Der Antrag des **** *** ******** ******* zu G62,70,71/2012 wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen §102c Abs1, 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2011,, richtet.
IX.römisch neun. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
X.römisch zehn. Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Antragsteller zu G59/2012 zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.697,76 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und dem Antragsteller zu G62,70,71/2012 zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge und Vorverfahrenrömisch eins. Anträge und Vorverfahren
1. Der Antrag zu G47/2012:
1.1. Die Kärntner Landesregierung (in der Folge: die antragstellende Landesregierung) stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 27. März 2012 gemäß Art140 Abs1 B-VG iVm §§62 ff. VfGG den Antrag,1.1. Die Kärntner Landesregierung (in der Folge: die antragstellende Landesregierung) stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 27. März 2012 gemäß Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §§62 ff. VfGG den Antrag,
"[d]ie Bestimmungen der […]
§90 Abs6, Abs7 bis 8,
§92 Abs3 Z2a bis 2b, Abs3 Z3 lita bis c, Abs3 Z6a bis 6b, Abs3 Z8, Abs3 Z8a,
§93 Abs5,
§94 Abs1 bis 2, Abs3, Abs4,
§98 Abs2,
§99 Abs1, Abs5 Z1 bis 4,
§102a Abs1 bis 7, Abs8,
§102b Abs1, Abs2, Abs3,
§102c Abs1, Abs2
TKG 2003 idF BGBl I 2011/27 zur Gänze aufzuheben."TKG 2003 in der Fassung BGBl I 2011/27 zur Gänze aufzuheben."
1.2. Begründend führt die antragstellende Landesregierung im Wesentlichen aus, dass der Nationalrat die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) beschlossen habe und diese Novelle am 18. Mai 2011 durch das BGBl I 27/2011 kundgemacht worden sei. Die Novelle habe der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (im Folgenden: Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) gedient. Durch die Novelle werde eine flächendeckende und verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung für das gesamte Bundesgebiet vorgesehen. Ziel der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie sei – ausweislich der Erwägungsgründe 5 bis 9 der Richtlinie – die verdachtsunabhängige Speicherung des Telefon- und Internetverkehrs sowie von Standortdaten über jede einzelne "telekommunikative" Verbindung. Ausgehend davon seien die bekämpften Bestimmungen aus den im Folgenden näher angeführten Gründen verfassungswidrig:1.2. Begründend führt die antragstellende Landesregierung im Wesentlichen aus, dass der Nationalrat die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) beschlossen habe und diese Novelle am 18. Mai 2011 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2011, kundgemacht worden sei. Die Novelle habe der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (im Folgenden: Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) gedient. Durch die Novelle werde eine flächendeckende und verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung für das gesamte Bundesgebiet vorgesehen. Ziel der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie sei – ausweislich der Erwägungsgründe 5 bis 9 der Richtlinie – die verdachtsunabhängige Speicherung des Telefon- und Internetverkehrs sowie von Standortdaten über jede einzelne "telekommunikative" Verbindung. Ausgehend davon seien die bekämpften Bestimmungen aus den im Folgenden näher angeführten Gründen verfassungswidrig:
1.3. Neben einem "Verstoß gegen Bauprinzipien der Verfassung", der sich aus dem Umstand ergebe, dass die bekämpften Rechtsvorschriften "in ihrer Gesamtheit gegen den Baustil eines modernen Staates" verstießen, macht die antragstellende Landesregierung einen "massiven Eingriff in die Grundrechte, insbesondere das Gebot der Achtung der Privatsphäre des Art8 EMRK, das Grundrecht auf Datenschutz des [§] 1 DSG, das Fernmeldegeheimnis des Art10a StGG, das Kommunikationsgeheimnis des §93 TKG, das Recht auf freie Meinungsäußerung der Art10 EMRK und Art13 StGG, die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 EMRK" geltend. Die Speicherung von Kommunikationsdaten greife in grob unverhältnismäßiger Weise in diese Grundrechte ein. Die "Verletzung der Grundrechte" entstehe nicht erst durch die Nutzung der gespeicherten Daten, sondern bereits durch die gesetzliche Anordnung der fortwährenden und pauschalen Speicherung von Kommunikationsdaten.
1.4. Unter "Kritikpunkte an einzelnen Paragraphen des TKG" werden im Antrag die §§90 Abs6 bis Abs8, 92 Abs3 Z2a bis Z3 litc, Z6a und Z6b, Z8a und Z8b, 93 Abs5, 94, 98 Abs2, 99 Abs1, 99 Abs5, 102a, 102b und 102c TKG 2003 mit umfangreichen Anmerkungen versehen. Mehrfach wird vorgebracht, bestimmte in den angeführten Bestimmungen verwendete Begriffe seien "unklar und unpräzise" (so zB zum Begriff der Standortkennung in §90 Abs8 TKG 2003), "widersprüchlich und unpräzise" (zu §92 Abs3 Z3 lita bis c TKG 2003) oder "unbestimmt, unpräzise" (zu §§92 Abs3 Z6b, 94 Abs3 TKG 2003). Durch die angeführten Bestimmungen ergäben sich "massive" bzw. "gravierende Eingriffe" (zB im Falle der §§90 Abs6 bis 8, 92 Abs3 Z8, 93 Abs5, 94 Abs3 und 4, 99 Abs1, 102b Abs3 TKG 2003) in Grundrechte. Auch die übrigen der angeführten Bestimmungen seien grundrechtswidrig bzw. verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.
1.5. Im Rahmen der Ausführungen zu §102a TKG 2003 wird vorgebracht, dass die Daten, deren Speicherung durch §102a Abs3 Z3 bis 5 TKG 2003 angeordnet werde, jedenfalls personenbezogene Daten iSd §1 DSG 2000 darstellten. Diese dürften, da jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung dieser Daten habe, nicht gespeichert werden.
Die in §102a Abs2 bis 4 TKG 2003 vorgesehene Speicherung von Daten sei nicht das gelindeste, zum Ziel führende Mittel iSd §1 Abs2 DSG 2000. Zusammengefasst stehe §102a TKG 2003 in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des §1 DSG 2000. Überdies werde dadurch, dass die Identität der Gesprächspartner, die Dauer der Gespräche, die Uhrzeit und dergleichen aufgezeichnet und gespeichert würden, in das in Art8 EMRK verankerte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Dieser Eingriff sei untauglich, nicht erforderlich und unverhältnismäßig.
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung zum Antrag der Kärntner Landesregierung, in der den im Antrag erhobenen Bedenken entgegengetreten wird:
2.1. Im Rahmen eines abstrakten Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG habe der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§62 Abs1 VfGG). Dies sei im Antrag oftmals nicht der Fall. An vielen Stellen des Antrags werde zwar die Behauptung einer Verfassungswidrigkeit aufgestellt, diese erfolge jedoch zumeist ohne nähere Begründung oder Darlegung. Es sei Sache der antragstellenden Landesregierung, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es könne nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen.
2.2. In weiterer Folge weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Regelungen des TKG 2003 gemeinsam mit korrespondierenden Bestimmungen über die Vorrausetzungen der Datenverwendung und Datenanfrage der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) aber auch des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu sehen seien. Eine gesonderte Betrachtung der Bestimmungen des TKG 2003 greife zu kurz, um die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Grundrechtseingriffs zu beurteilen. Des Weiteren orientiere sich der Antrag offenbar ausschließlich am Text jenes Bundesgesetzblattes, mit dem die Novelle des TKG 2003 zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung kundgemacht wurde (BGBl I 27/2011). Dies stelle nur einen kleinen Teil des gesamten TKG 2003 dar und könne isoliert nur schwer sinnerfassend gelesen werden. Der Antrag ignoriere an einigen Stellen, dass für die Beurteilung der Verfassungskonformität einer Rechtsvorschrift der Gesamtzusammenhang heranzuziehen sei und dass einige kritisierte Aspekte bereits in vorherigen Fassungen des TKG 2003 (wie etwa die Ausführungen zu §92 Abs3 Z3 TKG 2003) und nicht im novellierten Text geregelt gewesen seien.2.2. In weiterer Folge weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Regelungen des TKG 2003 gemeinsam mit korrespondierenden Bestimmungen über die Vorrausetzungen der Datenverwendung und Datenanfrage der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) aber auch des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu sehen seien. Eine gesonderte Betrachtung der Bestimmungen des TKG 2003 greife zu kurz, um die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Grundrechtseingriffs zu beurteilen. Des Weiteren orientiere sich der Antrag offenbar ausschließlich am Text jenes Bundesgesetzblattes, mit dem die Novelle des TKG 2003 zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung kundgemacht wurde Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2011,). Dies stelle nur einen kleinen Teil des gesamten TKG 2003 dar und könne isoliert nur schwer sinnerfassend gelesen werden. Der Antrag ignoriere an einigen Stellen, dass für die Beurteilung der Verfassungskonformität einer Rechtsvorschrift der Gesamtzusammenhang heranzuziehen sei und dass einige kritisierte Aspekte bereits in vorherigen Fassungen des TKG 2003 (wie etwa die Ausführungen zu §92 Abs3 Z3 TKG 2003) und nicht im novellierten Text geregelt gewesen seien.
Die Bundesregierung gelangt zur Auffassung, dass im Antrag der Kärntner Landesregierung die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeiten nicht präzise genug umschrieben und viele der dargelegten Bedenken nicht schlüssig bzw. überprüfbar seien. Aus dem Antrag lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, zu welchen Rechtsvorschriften die zur Aufhebung beantragten Normen in Widerspruch stünden bzw. welche Gründe für diese Thesen sprächen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag nach Auffassung der Bundesregierung zurückzuweisen.
2.3. Für den Fall der Zulässigkeit des Antrags
erwidert die Bundesregierung in der Sache zunächst, dass im Antrag offenbar davon ausgegangen werde, dass jede behauptete Ungenauigkeit oder Unzweckmäßigkeit, jedes Ermessen oder jeder sonstige behauptete Mangel die Verletzung von Verfassungsbestimmungen bewirke. Auch werde jede Beschränkung eines Grundrechts bzw. jeder Eingriff in ein Grundrecht mit einer Verletzung desselben gleichgesetzt. Diese Auffassung der antragstellenden Landesregierung sei unrichtig.
Die in der Folge relevanten Ausführungen der Bundesregierung werden wörtlich wiedergegeben:
"3.1. Zur behaupteten Verletzung des Grundrechtes auf Achtung der Privatsphäre
Die Antragstellerin ortet in der im TKG 2003 vorgesehenen Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das in Art8 EMRK verbriefte Recht auf Achtung des Privatlebens. Diesem Vorbringen sind folgende Argumente entgegen zu halten:
Das Recht auf Achtung des Privatlebens soll dem Einzelnen einen privaten Bereich sichern, in dem er seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten kann. Es gewährleistet einen umfassenden Schutz der unmittelbaren Persönlichkeitssphäre: Hieraus folgt, dass u.a. auch der Schutz von persönlichen Daten zu einem wichtigen Teilbereich der Gewährleistungen des Art8 EMRK zählt.
Im Fall der gegenständlichen Vorratsdatenspeicherung liegt durch das systematische Sammeln bzw. Speichern von Informationen (genauer gesagt Verkehrs- und Standortdaten) zweifelsfrei ein Eingriff in Art8 EMRK vor. Allerdings ist dieser Eingriff gerechtfertigt: Denn der gesetzlich vorgesehene Eingriff stellt eine Maßnahme dar, die nach Art8 Abs2 EMRK 'in einer demokratischen Gesellschaft für (...) die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist.' Überdies werden die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) etwa im Fall Rotaru (vgl. EGMR, Urteil vom 4. Mai 2000, Rotaru/Rumänien, Nr 28341/95, Z57 et seq.) aufgestellten 'Voraussetzungen' für eine ordnungsgemäße Datenspeicherung bzw. -verarbeitung – was in der Rechtssache Rotaru nicht der Fall war – allesamt erfüllt […]:Im Fall der gegenständlichen Vorratsdatenspeicherung liegt durch das systematische Sammeln bzw. Speichern von Informationen (genauer gesagt Verkehrs- und Standortdaten) zweifelsfrei ein Eingriff in Art8 EMRK vor. Allerdings ist dieser Eingriff gerechtfertigt: Denn der gesetzlich vorgesehene Eingriff stellt eine Maßnahme dar, die nach Art8 Abs2 EMRK 'in einer demokratischen Gesellschaft für (...) die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist.' Überdies werden die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) etwa im Fall Rotaru vergleiche EGMR, Urteil vom 4. Mai 2000, Rotaru/Rumänien, Nr 28341/95, Z57 et seq.) aufgestellten 'Voraussetzungen' für eine ordnungsgemäße Datenspeicherung bzw. -verarbeitung – was in der Rechtssache Rotaru nicht der Fall war – allesamt erfüllt […]:
1. Die vorhandene gesetzliche Grundlage im TKG 2003 ist ausreichend, da die Grenzen der Befugnisse der Telekommunikationsbetreiber zur Informationssammlung und -verarbeitung, etwa durch genaue Definitionen der auf Vorrat zu speichernden Daten (vgl. hierzu die Erläuterungen - Allgemeiner Teil, RV 1074 BlgNR XXIV. GP) festgelegt sind.1. Die vorhandene gesetzliche Grundlage im TKG 2003 ist ausreichend, da die Grenzen der Befugnisse der Telekommunikationsbetreiber zur Informationssammlung und -verarbeitung, etwa durch genaue Definitionen der auf Vorrat zu speichernden Daten vergleiche hierzu die Erläuterungen - Allgemeiner Teil, Regierungsvorlage 1074 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode festgelegt sind.
2. Im TKG 2003 wird geregelt, welche Informationen gesammelt und aufbewahrt werden können sowie unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren dies erfolgen kann (vgl. etwa §99 Abs5 TKG 2003, der die Zulässigkeit der Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken regelt).2. Im TKG 2003 wird geregelt, welche Informationen gesammelt und aufbewahrt werden können sowie unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren dies erfolgen kann vergleiche etwa §99 Abs5 TKG 2003, der die Zulässigkeit der Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken regelt).
3. Die zulässige Dauer der Aufbewahrung ist (auf sechs Monate) befristet.
4. Ein Verfahren zur Sicherung der Rechte des Betroffenen und zur Kontrolle der Behörden ist vorhanden (vgl. etwa §102c Abs1 TKG 2003).4. Ein Verfahren zur Sicherung der Rechte des Betroffenen und zur Kontrolle der Behörden ist vorhanden vergleiche etwa §102c Abs1 TKG 2003).
Ferner wird bemerkt, dass bei der Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter keine Erstellung von Personenprofilen oder gar die Sichtbarmachung von sozialen Geflechten, privaten und beruflichen Kontakten erfolgt. Es wird lediglich eine Pflicht für diese Anbieter zur Aufbewahrung bestimmter Daten mit dem Ziel statuiert, einen späteren justiziellen oder sicherheitspolizeilichen Zugriff darauf zu ermöglichen. Die Daten werden somit für ein halbes Jahr einem Löschungsanspruch der Betroffenen entzogen. Kommunikationsinhalte sind in diesem Zusammenhang von der Speicherung nicht betroffen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst diese Daten (Inhalte), deren Speicherung und Verwendung wohl einen ungleich größeren Grundrechtseingriff darstellt, etwa gemäß §135 Abs3 StPO unter bestimmten Voraussetzungen gespeichert werden dürfen.
Die bloße Speicherverpflichtung von Verkehrs- und Standortdaten stellt damit vor dem Hintergrund der möglichen Inhaltsüberwachung keinen massiven Eingriff in Art8 EMRK dar und ist auch im Hinblick auf den angestrebten Zweck der [Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie], nämlich die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, nicht unverhältnismäßig (vgl. etwa Art1 Abs1 der [Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie]). Die bloße Möglichkeit der Umgehung von Telefonie- oder Internetkommunikation im Zuge von kriminellen Aktivitäten indiziert ebenso wenig die Unangemessenheit der Maßnahme, weil die überwiegende Mehrzahl der Kommunikationsvorgänge auch weiterhin über konventionelle, das heißt von der Speicherpflicht erfasste Wege erfolgt. Auch die Ausnahme von der Speicherpflicht für Unternehmen, die unter einer bestimmten Umsatzschwelle liegen, ändert daran nichts, da auch in diesem Fall Verhältnismäßigkeitsüberlegungen vorzunehmen waren […].Die bloße Speicherverpflichtung von Verkehrs- und Standortdaten stellt damit vor dem Hintergrund der möglichen Inhaltsüberwachung keinen massiven Eingriff in Art8 EMRK dar und ist auch im Hinblick auf den angestrebten Zweck der [Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie], nämlich die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, nicht unverhältnismäßig vergleiche etwa Art1 Abs1 der [Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie]). Die bloße Möglichkeit der Umgehung von Telefonie- oder Internetkommunikation im Zuge von kriminellen Aktivitäten indiziert ebenso wenig die Unangemessenheit der Maßnahme, weil die überwiegende Mehrzahl der Kommunikationsvorgänge auch weiterhin über konventionelle, das heißt von der Speicherpflicht erfasste Wege erfolgt. Auch die Ausnahme von der Speicherpflicht für Unternehmen, die unter einer bestimmten Umsatzschwelle liegen, ändert daran nichts, da auch in diesem Fall Verhältnismäßigkeitsüberlegungen vorzunehmen waren […].
Des Weiteren sei festgehalten, dass die Auswertung von Verkehrsdaten für die Strafverfolgung unverzichtbar ist. Insbesondere können daraus Anhaltspunkte zu Tatzeitpunkt, zu Aufenthalten von Verdächtigen in Tatortnähe, zum Vor- und Nachtatverhalten von Tatverdächtigen, zu Verbindungen der Tatverdächtigen untereinander, zum Verlauf von Fluchtwegen und zur Ermittlung weiterer Tatverdächtiger gewonnen werden. Verkehrsdaten kommt darüber hinaus bei der Verifizierung von Beschuldigtenverantwortungen oder bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts von Beschuldigten Bedeutung zu. So kann zB die Aufklärung der Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen im Internet praktisch nur anhand von Verkehrsdaten erfolgen. Bei banden- oder gewerbsmäßig begangenen Straftaten ist die Kenntnis des Kommunikationsverhaltens für die Aufklärung von Organisationsstrukturen und Serientaten unerlässlich. Nicht zuletzt hat ein Gutachten des Max-Planck-Institutes zum Thema 'Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten' als eine Art Bestandaufnahme der Situation im Bereich der Verkehrsdatenabfrage seit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung in einer Gesamtschau nicht ausgeschlossen […], dass in komplexen Verfahren und bei Kapitaldelikten Verkehrsdaten wichtige Beweismittel darstellen oder zusätzliche Ermittlungsansätze schaffen. Zudem ist die Dauer von sechs Monaten in Anbetracht komplexer krimineller Strukturen und oftmals nötiger umfangreicher Ermittlungen ohnehin ein sehr niedriger Ansatz. Gerade für den Bereich des Internets, wo durch die zunehmende Verbreitung von 'Flatrates' und dem damit weggefallenen betrieblichen Speicherungszweck von Verkehrsdaten ein Schlupfloch für Kriminalität aller Art entstehen kann, kann dieser Entwicklung durch die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung begegnet werden.
[…]
3.5. Zu den Bedenken in Hinblick auf die Missbrauchsgefahr der Datenverwendung
Nach Auffassung der Antragstellerin führt die Vorratsdatenspeicherung zu einer Erhöhung der Gefahr missbräuchlicher Datenverwendung. Dem tritt die Bundesregierung wie folgt entgegen:
Der Antrag behauptet fest, dass das Vorhandensein von Daten die Gefahr 'neuer Begehrlichkeiten' weckt. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Daten auch vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung beim Betreiber tatsächlich vorhanden und im Gegensatz zur neuen Rechtslage wesentlich weniger geschützt waren.
Es ist denkunmöglich, einen Kommunikationsdienst zu erbringen, ohne dass Kommunikationsdaten anfallen. Werden diese nun länger, als dies für Verrechnung und Betrieb notwendig ist, gespeichert, ist es erforderlich, die […] dargelegte Abwägung einander widerstreitender Interessen – einerseits das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sowie der ersten allgemeinen Hilfeleistung, andererseits das berechtigte Interesse des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten – vorzunehmen. Angesichts der Zweckbindung der Daten und der mit der Datenspeicherung verbundenen strengen Datenschutzvorkehrungen ist der Eingriff ins Grundrecht auf Datenschutz verhältnismäßig gering und wohl gerechtfertigt.
Dass gerade in der Übersendung von Protokolldaten an die Datenschutzkommission, bzw. an den Bundesminister für Justiz – diesem obliegt eine Berichterstattungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission und dem Nationalrat – als eine Missbrauchsquelle gesehen wird, ist nicht nachvollziehbar. Denn sowohl die Datenschutzkommission als auch der Bundesminister für Justiz dienen der nachprüfenden Kontrolle der Vorratsdatenspeicherung.
Darüber hinaus verkennt die Antragstellerin, dass Protokolldaten iSd §102c Abs1 TKG 2003 jedenfalls von jenen Daten, die nach §102a TKG 2003 zu speichern sind, zu unterscheiden sind. Die Protokolldaten dienen einerseits dazu, dass Betroffene ihre Rechte nach dem DSG 2000 wahrnehmen können, und sind andererseits notwendig, um der Verpflichtung nach Art10 der [Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie] nachkommen zu können.
[…]
4. Zu den Kritikpunkten an einzelnen Bestimmungen des TKG 2003
[…]
4.3.4. Zu §92 Abs3 Z6b TKG 2003
[Im Antrag] wird vorgebracht, dass unklar sei, ob Daten, die schon bisher zu Verrechnungszwecken gespeichert wurden, Vorratsdaten sind oder nicht. Dabei wird die Systematik der Stamm-, Rechnungs-, Verkehrs- und Vorratsdaten verkannt.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Bestimmungen der §§92 Abs3 Z6b und 102a TKG 2003 bezüglich der Vorratsdaten nicht dem Determinierungsgebot entsprechen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Die Definition des Vorratsdatums nach §92 Abs3 Z6b TKG 2003 ('die ausschließlich aufgrund der Speicherverpflichtung nach §102a TKG gespeichert werden') ist im Zusammenhang mit §102a TKG 2003 zu sehen. Vorratsdaten sind ab dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung für maximal sechs Monate zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach §135 Abs2a StPO (Auskunft über Vorratsdaten) rechtfertigt, zu speichern wobei diese Speichermöglichkeit über die Berechtigung zur Datenspeicherung oder Datenverarbeitung nach den §§96, 97, 99, 101 und 102 TKG 2003 hinausgeht: Daher liegt ein Vorratsdatum vor, wenn keine Berechtigung zur Datenspeicherung oder Datenverarbeitung nach den genannten Bestimmungen (mehr) gegeben ist, und die Daten auf Grund der Speicherverpflichtung ausschließlich für Zwecke des §135 Abs2a StPO zu speichern sind.
[…]
4.6. Zu §94 Abs3 und 4 TKG 2003
§94 Abs3 TKG 2003 entspricht im Wesentlichen der vor der Novelle geltenden Rechtslage, die mit der noch geltenden Überwachungsverordnung, BGBI. II Nr 418/2011 näher konkretisiert wurde. Abgesehen davon, dass §94 Abs3 TKG 2003 selbst nur die technischen Voraussetzungen für die Datenverwendung regelt und die Verwendung an anderer Stelle zu normieren ist, geht der Antrag offenbar (fälschlich) davon aus, dass ein einfachgesetzlicher Eingriff in ein Grundrecht per se schon verfassungsrechtlich bedenklich ist.§94 Abs3 TKG 2003 entspricht im Wesentlichen der vor der Novelle geltenden Rechtslage, die mit der noch geltenden Überwachungsverordnung, BGBI. römisch zwei Nr 418/2011 näher konkretisiert wurde. Abgesehen davon, dass §94 Abs3 TKG 2003 selbst nur die technischen Voraussetzungen für die Datenverwendung regelt und die Verwendung an anderer Stelle zu normieren ist, geht der Antrag offenbar (fälschlich) davon aus, dass ein einfachgesetzlicher Eingriff in ein Grundrecht per se schon verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Ferner wird an dieser Stelle unrichtigerweise das F