TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/29 99/02/0132

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Veröffentlicht am 29.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerden des GG in W, vertreten durch Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, Dr.-Koss-Straße 1, und durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 6/1,gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 1998,

Zlen. UVS-03/M/51/02199/97 und UVS-03/M/51/02200/97, betreffend jeweils Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 27. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe einerseits am 13. Jänner 1997 und andererseits am 30. Jänner 1997 zu näher angeführten Zeitpunkten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses in Wien VII in dem in der R-gasse durch die Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gekennzeichneten Bereich an einer jeweils näher bezeichneten Stelle abgestellt. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden), zu verhängen gewesen seien.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat in den Begründungen der angefochtenen Bescheide im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in keinem der beiden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren bestritten, das Kraftfahrzeug jeweils selbst abgestellt zu haben. Der vom Beschwerdeführer in seinen Berufungen jeweils erstmals erhobene Einwand, er habe nicht selbst das Kraftfahrzeug abgestellt, sei im Hinblick darauf, dass er es unterlassen habe, Bescheinigungsmittel für diese Behauptung anzubieten oder die Person, die das Fahrzeug abgestellt habe, zu nennen, nicht geeignet, die Annahme, der Beschwerdeführer habe jeweils selbst das Fahrzeug abgestellt, in Zweifel zu ziehen.

In den Beschwerden bringt der Beschwerdeführer dazu inhaltlich übereinstimmend jeweils vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn zu der zu beiden Verwaltungsstrafverfahren anberaumten gemeinsamen mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. November 1998 zu laden. In dieser Verhandlung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen aufzuzeigen, dass nicht er, sondern G. T. das Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten abgestellt habe.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde die Ladung zur gemeinsamen Berufungsverhandlung vom 23. November 1998 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer unter der Anschrift Justizanstalt W. zur Post gegeben. Dem in den Verwaltungsakten aufscheinenden Rückschein der Post zufolge wurde diese Sendung am 9. November 1998 von einem Organ dieser Justizanstalt übernommen und laut einem auf einer - im Weg der Telekopie der belangten Behörde übermittelten - Ablichtung der Ladung angebrachten Vermerk dieser Anstalt dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgefolgt. Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens aufgestellte Behauptung, in den Verwaltungsakten liege "eine Rückantwort der Justizanstalt W." nicht vor, steht daher mit der Aktenlage nicht im Einklang. Demzufolge ist von der durch Übergabe in der Justizanstalt erfolgten Zustellung der Ladung zur angeführten Berufungsverhandlung am 9. November 1998 auszugehen. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Inhaftierung nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen konnte, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat somit im Verfahren vor der belangten Behörde lediglich in den Berufungen die weiter nicht substantiierte Behauptung, er sei nicht derjenige gewesen, der das Fahrzeug jeweils abgestellt habe, erhoben. Durch ein bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Tat kommt ein Beschuldigter aber der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Trotz der durch die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung gebotenen Gelegenheit, noch nähere, diese Behauptung konkretisierende Angaben vorzubringen, hat es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen, insbesondere die Person, die nach Ansicht des Beschwerdeführers das Fahrzeug abgestellt habe, namentlich zu nennen. Auf Grund dieser Unterlassung, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in hinreichender Weise mitzuwirken, hält die Folgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sei selbst die Person gewesen, die das Fahrzeug abgestellt habe, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Kontrolle der Beweiswürdigung einer Schlüssigkeitsprüfung stand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0005, und vom 11. Oktober 1995, Zl. 93/03/0162).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte im Fall einer Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 die Person, die das Fahrzeug abgestellt habe, der Behörde bekannt gegeben, ist ihm zu entgegnen, dass eine Anfrage gemäß dieser Gesetzesstelle keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0021).

Der Beschwerdeführer macht in den Beschwerden auch geltend, er habe bereits in - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten gleichlautenden - Stellungnahmen im Verfahren vor der Behörde erster Instanz geltend gemacht, das gegenständliche Halte- und Parkverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Den diese Behauptungen verneinenden Straferkenntnissen der Behörde erster Instanz hat der Beschwerdeführer in seinen Berufungen nicht widersprochen, sondern lediglich ausgeführt, er sei nicht derjenige gewesen, der das Fahrzeug abgestellt habe. Damit hat der Beschwerdeführer aber die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erhobenen Einwendungen, auf die er in den Berufungen in keiner Weise Bezug genommen hat, nicht mehr aufrecht erhalten. Im Übrigen wird auf das zur Frage der Rechtsgültigkeit der Kundmachung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes ergangene, den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/02/0080, verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in den Begründungen der angefochtenen Bescheide in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt hat, dass angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen - auch unter Bedachtnahme auf die Mittellosigkeit und die Haftsituation des Beschwerdeführers - eine Herabsetzung der Strafen nicht habe in Betracht kommen können. Davon, dass die Ersatzarreststrafen mit einer Dauer von jeweils 72 Stunden außer jedem Verhältnis zum Schweregrad der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen stünden, kann keine Rede sein.

Zur Anregung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Antrag auf Verordnungsprüfung betreffend die gehörige Kundmachung der Halte- und Parkverbotsverordnung an den Verfassungsgerichtshof stellen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie sich aus den Ausführungen im angeführten Erkenntnis vom heutigen Tag ergibt - keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Verordnung hegt. Der Anregung war daher nicht näherzutreten.

Die sich sohin zur Gänze als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020132.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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