TE Vfgh Beschluss 2014/6/5 G13/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
TabakG §13a Abs2
BG zur authentischen Interpretation des §13a Abs2 TabakG, BGBl I 12/2014
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des BG zur authentischen Interpretation einer Bestimmung des TabakG; kein Eingriff in die Rechtssphäre des einschreitenden Nichtrauchers durch die Regelung über die Zumutbarkeit des Durchquerens eines Raucherraumes

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gegen das Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des §13a Abs2 Tabakgesetzes 1995.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist also, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. VfSlg 11.369/1987, 13.869/1994, 14.274/1995, 15.390/1998, 15.665/1999).Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist also, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet vergleiche VfSlg 11.369/1987, 13.869/1994, 14.274/1995, 15.390/1998, 15.665/1999).

3. Das Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des §13a Abs2 Tabakgesetzes 1995 legt fest, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar sei. Das Gesetz entfaltet somit Rechtswirkungen für die Betreiber von Lokalen mit eigenem Raucherbereich, die ihr Lokal im Sinne der authentischen Interpretation gestaltet haben. Der Einschreiter ist Nichtraucher und bringt vor, als potenzieller Gast eines solchen Lokals in seinen Rechten verletzt zu sein. Tatsächlich ist er nicht Normadressat der Regelung. Die den Lokalbetreibern damit eingeräumten Rechte hätten für ihn nur mögliche faktische Auswirkungen, insbesondere dann, wenn Lokalbetreiber ihre Lokale im Sinne der authentischen Auslegung gestalten. Ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist auszuschließen.

4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages zu gewärtigen wäre.

Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfte – Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Tabak, Nichtraucherschutz, Auslegung authentische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G13.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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