TE Vfgh Beschluss 2014/6/11 V49/2012

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
V des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf vom 13.12.2011 betr Umwidmung von Grundstücken in "Grünland - Windkraftanlagen"
UVP-G 2000 §17

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Ladendorf betreffend Umwidmung von Grundstücken in "Grünland - Windkraftanlagen" mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Die Antragsteller begehren die Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderates Ladendorf vom 13.12.2011, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Ladendorf vom 25.05.2012 bis 11.06.2012", mit der mehrere Grundstücke der KG Ladendorf von "Grünland – Land- und Forstwirtschaft" in "Grünland - Windkraftanlagen" umgewidmet wurden.

2. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin eines von beiden Antragstellern bewohnten Grundstücks im Ortsteil Neubau der Marktgemeinde Ladendorf.

3. Zur Zulässigkeit des Antrags bringen die Antragsteller vor, dass sie von der Verordnung unmittelbar betroffen seien, "da in unmittelbarer Nähe zum oben genannten Grundstück (Entfernung circa 1.200 m) sechs Windkraftanlagen mit einer Höhe von circa 186 m errichtet werden sollen und die Verordnung dadurch in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreift".

4. Zur inhaltlichen Begründung bringen die Antragsteller vor:

"Nach Art139 B-VG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, da die Marktgemeinde Ladendorf ihre bindenden Beschlüsse bezüglich der Volksbefragungen und das anhängige 'Verordnungsprüfungsverfahren' des Verfassungsgerichtshofes [V23/2012] ignoriert und faktische Verhältnisse gegen den Willen des 'Gemeindevolkes' bzw. [der] Gemeindemitglieder schaffen will, ohne auf den Rechtsstaat und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rücksicht zu nehmen.

Es liegt auch eine Rechtswidrigkeit insofern vor, da die angefochtene Verordnung gegen §63 Abs2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung verstößt."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Erwägungen

Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Rechtswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 10.353/1985).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan (Flächenwidmungsplanänderung) zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass – nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften – für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. zB VfSlg 10.225/1984, 10.475/1985, 10.493/1985, 11.179/1986, 11.529/1987, 12.278/1990, 12.636/1990).

3. Wenn man davon ausgeht, dass den Antragstellern in einem Verfahren zur Genehmigung der geplanten Windkraftanlagen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 die Rechtsstellung von Nachbarn zukäme und somit die angefochtene Verordnung im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen würde, wäre nach dem Dargelegten der von der angefochtenen Verordnung ausgehende Eingriff kein unmittelbarer, sondern eben erst ein durch den Genehmigungsbescheid gemäß §17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bewirkter. Andernfalls existierte gar keine subjektive Rechtssphäre der Antragsteller, sodass die bekämpfte Verordnung nicht unmittelbar in ihre Rechte eingreifen könnte.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüfte – Antrag ist mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, Rechte subjektive, Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V49.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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