RS Vwgh 2014/6/25 Ro 2014/05/0034

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0043 B 15. Mai 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (Hinweis B vom 22. Oktober 2013, 2011/10/0068). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 4 des VwGbk-ÜG 2013 im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050034.J03

Im RIS seit

07.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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