RS Vwgh 2014/6/26 Ro 2014/03/0063

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
VwGVG 2014 §25;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Bezüglich der Frage sensibler Daten ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG 2014 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen. Im Hinblick auf § 52 AVG, insbesondere dessen Abs 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J23

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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