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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J21Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018