RS Vfgh 2014/6/5 V44/2013

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK 1. ZP Art1
EMRK Art4 Abs2
GelVerkG §14
Sbg TaxitarifV 2012 über verbindliche Tarife für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein §2, §4, §6

Leitsatz

Abweisung des - zulässigen - Eventualantrags eines Taxiunternehmers auf Aufhebung von Bestimmungen einer Taxitarifverordnung über verbindliche Tarife für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Eigentumsrechts; kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit; keine unsachliche Preisfestsetzung; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung gesamten Verordnung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung von §2, §4 und §6 Abs1 der TaxitarifV 2012 der Landeshauptfrau von Salzburg über verbindliche Tarife für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein.

Der Einwand, wonach die unmittelbare Betroffenheit und somit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (Taxiunternehmer in Bad Hofgastein) schon durch die Aufhebung einzelner - sich auf den Standort seines Taxiunternehmens beziehender - Wortfolgen beseitigt wäre, vermag an der Zulässigkeit des Eventualantrags nichts zu ändern. Der VfGH hätte - wenn dies der Fall wäre - vielmehr nur diese unbedingt notwendigen Wortfolgen der Bestimmungen aufzuheben.

Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der TaxitarifV 2012 zur Gänze mangels Darlegung eines Eingriffs sämtlicher Bestimmungen in die Rechtssphäre des Antragstellers.

Dem Landeshauptmann von Salzburg ist zu folgen, wenn er ausführt, dass die konkrete Ausgestaltung des Tarifsystems durch die angefochtene Verordnung sich innerhalb des von §14 GelverkG vorgegebenen Rahmens bewege und angemessen sei. Die TaxitarifV 2012 sieht eine deutliche Steigerung der Grundtaxe, der Zeittaxe und auch der Zuschläge für Bergfahrten im Vergleich zur TaxitarifV 2002 vor und berücksichtigt somit die gesteigerten Kosten für die Taxiunternehmer. Der Entfall des Anfahrtszuschlags und des Gepäckzuschlags mag sich in bestimmten Fallkonstellationen ungünstig für den Antragsteller auswirken, wird aber grundsätzlich durch eine höhere Grundtaxe insoweit ausgeglichen, als es ihm im Rahmen seiner Tätigkeit möglich sein wird, einen von §14 Abs4 GelverkG vorgesehenen angemessenen Gewinn zu erzielen.

Die Beförderungspflicht zu verbindlichen Preisen ergibt sich für den Antragsteller aus seiner Berufswahl; es handelt sich dabei auch um eine im Taxigewerbe übliche Regelung. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen Art4 Abs2 EMRK schon deshalb nicht vor, weil die Verpflichtung auf berechtigten Interessen der Allgemeinheit beruht und insoweit nicht ungerecht oder unterdrückend ist, zumal der Antragsteller für seine Tätigkeit auch entsprechend entlohnt wird.

Keine Unsachlichkeit im Hinblick auf höhere Tarife in Saalbach-Hinterglemm.

Auf Grund der Unterschiede in der Besiedelung der beiden Gebiete und in der Nutzung von Taxidienstleistungen erscheint eine unterschiedliche Preisfestsetzung nicht als unsachlich. Dem Einwand, der Verordnungsgeber hätte in der Verordnung eine "Indexklausel" vorsehen müssen, ist zu entgegnen, dass daraus allenfalls in der Zukunft, nicht aber gegenwärtig, eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung folgen könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis, Erwerbsausübungsfreiheit, Zwangsarbeit, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V44.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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