RS Vfgh 2014/6/6 B369/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22, §34, §35
FremdenpolizeiG 2005 §21

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung eines Einreisevisums für eine afghanische Mutter von vier Kindern und Ehefrau des in Österreich aufenthaltsberechtigten Vaters; kein Eingehen auf die spezifische Fallkonstellation im Hinblick auf das Familienleben

Rechtssatz

Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen (hier: Ehefrau und vier gemeinsamen Kinder) - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäß §35 Abs2 und Abs3 AsylG 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren.

Demgemäß erhielten die vier Kinder der Beschwerdeführerin eine positive Mitteilung des Bundesasylamtes nach §35 Abs4 AsylG 2005.

Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad die Beschwerdeführerin betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung des BAA an die Österreichische Botschaft Islamabad (negative Wahrscheinlichkeitsprognose für die Erlangung des selben Schutzes wie der Ehemann, da die Ehe nicht "im Herkunftsstaat bestanden" habe; §2 Abs1 Z22 AsylG 2005) und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Abs1 Z2 FremdenpolizeiG 2005 zu erteilen sei.

Im vorliegenden Fall könnte es nach Art8 EMRK geboten sein, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis - wie in §35 Abs2 AsylG 2005 vorgesehen - nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.

Auf diese spezifische Konstellation des Falles ist weder in der Mitteilung des Bundesasylamtes eingegangen worden noch ist diese mit der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad in geeigneter Weise erörtert worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Asylrecht, Privat- und Familienleben, Bescheidbegriff, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B369.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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