RS Vfgh 2014/6/13 B324/2013 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2014
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Index

L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
WRG 1959 §36 Abs1
Bgld G über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (WLV-G) §1 Abs3, §19, §20, §21

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland

Rechtssatz

Die Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung fällt als Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse nicht in den Kernbereich der "civil rights", sodass die nachprüfende Kontrolle der Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend ist (VfSlg 11500/1987).

Dem Gesetzgeber kommt bei der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes (Anschlusszwang nur für den Bereich des nördlichen Burgenlandes) ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum WLV-G zeigen, dass der Gesetzgeber in §1 Abs3 WLV-G jene Gemeinden zu Mitgliedern des WLV erklärt hat, die schon auf Grundlage des zuvor geltenden Gesetzes vom 13.07.1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl 10/1956, kraft Gesetzes oder freiwillig dem WLV angehört haben. Das Anknüpfen an eine bestehende Verbandsstruktur, gegen deren Zweckmäßigkeit im Hinblick auf den Verbandszweck (Wasserversorgung) bis zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken entstanden sind, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, zumal für das Entstehen der Anschlusspflicht neben der Lage des Grundstücks in einer der Mitgliedsgemeinden weitere Voraussetzungen - insbesondere das Bestehen einer verbandseigenen Wasserleitung, die höchstens 50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein darf (§19 Abs2 WLV-G) - vorliegen müssen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist alleinige Voraussetzung für die Normierung eines Anschlusszwanges durch die Landesgesetzgebung nach §36 Abs1 erster Satz WRG 1959, dass dieser der Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens dient.

Hinreichende Bestimmtheit der Wortfolge "mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen" in §20 Abs1 WLV-G (betr Ausnahmen von der Anschlusspflicht). Vertretbare Auslegung des §20 Abs1 WLV-G durch die belangte Behörde.

Entscheidungstexte

  • B324/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2014 B324/2013 ua

Schlagworte

Wasserversorgung, Wasserverband, Anschlusspflicht, Wasserrecht, civil rights, Determinierungsgebot, Auslegung eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B324.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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