RS Vfgh 2014/6/18 A3/2014

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

L7200 Beschaffung, Vergabe
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art151 Abs51 Z8
Wr VergaberechtsschutzG 2007 §18, §23, §29
BundesvergabeG 2002 §166, §177

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung entrichteter Pauschalgebühren nach dem Wr VergaberechtsschutzG 2007 als unzulässig; Rückzahlungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)weg geltend zu machen

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die klagenden Parteien sahen §18 Abs4 und Abs5 Wr VergaberechtsschutzG 2007 (WVRG 2007), LGBl 65/2006 idF LGBl 10/2012, vor, dass die Pauschalgebühr ohne bescheidmäßige Vorschreibung zu entrichten war. Wurde ein Antrag auf Nichtigerklärung oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht ordnungsgemäß vergebührt, hatte der VKS Wien gemäß §23 Abs2 Z4 WVRG 2007 bzw §29 Abs4 WVRG 2007 zunächst den Antragsteller aufzufordern, die Gebühr gemäß §18 WVRG 2007 zu entrichten. Eine bescheidmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühr war nicht ausdrücklich vorgesehen.

Damit entsprechen die relevanten Gesetzesbestimmungen nach dem WVRG 2007 im Wesentlichen der Gesetzeslage, die nach dem BundesvergabeG 2002 bestanden hat, dessen §166 Abs2 Z5 und §177 Abs1 und Abs4 ebenfalls keine explizite Regelung über die bescheidmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühren enthielten.

Übertragbarkeit der dazu ergangenen Rechtsprechung VfSlg 18599/2008 auf die Rechtslage nach dem WVRG 2007.

Somit war der VKS Wien zuständig, auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Entrichtung der Pauschalgebühr durch die klagenden Parteien mit im Rechtsschutzweg bekämpfbarem Bescheid abzusprechen. Ausweislich des Verfahrensablaufs vor dem VKS Wien war es den klagenden Parteien daher ohne weiteres möglich, einen solchen Antrag zu stellen.

Auch wenn man von der Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung ausgehen würde, weil im in Rede stehenden Verfahren vor dem VKS Wien die Pauschalgebühr bereits entrichtet, über die Rechtmäßigkeit der Entrichtung jedoch noch kein Bescheid erlassen wurde, wäre die diesbezügliche Zuständigkeit mit Ablauf des 31.12.2013 gemäß Art151 Abs51 Z8 B-VG iVm litJ Z8 der Anlage zum B-VG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Art151 Abs51 Z8 B-VG nur auf einen Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den in der Anlage genannten, aufgelösten Behörden anhängigen Verfahren. Da es sich aber bei dem Verfahren der Überprüfung der entrichteten Pauschalgebühren um ein akzessorisches Verfahren handelt, das ein Vergabekontrollverfahren zwingend voraussetzt, erfasst die genannte Übergangsbestimmung auch die Zuständigkeit zur Führung derartiger akzessorischer Verfahren. Dem Gesetzgeber wäre nicht zuzusinnen, dass er einen Zuständigkeitsübergang zwar für anhängige Vergabekontrollverfahren, nicht aber auch für Verfahren zur Überprüfung der vorgeschriebenen Gebührenvorgesehen hätte.

Entscheidungstexte

  • A3/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2014 A3/2014

Schlagworte

Vergabewesen, Gebühr, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsgericht, Zuständigkeit, Übergangsbestimmung, VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:A3.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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