Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der A GmbH in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. Juni 2013, Zl. UVS-113/35/7-2013, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch richtet, dass der Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zu entfallen hat, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. März 2013 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme eines näher angeführten Glücksspielgerätes angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zu entfallen hat und das beschlagnahmte Gerät näher präzisiert wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Zu I.
Durch den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass der Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zu entfallen hat, wird die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt. Aus diesem Grunde war die Beschwerde in dieser Hinsicht als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.
Der Beschwerdefall gleicht im Übrigen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die im angefochtenen Bescheid zu den Höchsteinsätzen getroffenen Feststellungen beziehen sich lediglich auf die anlässlich der Kontrolle durchgeführten Testspiele. Zu den auf den Geräten möglichen Höchsteinsätzen wurden hingegen keine Feststellungen getroffen.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 3. Juli 2014
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170587.X00Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014