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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. der L in D und 2. der P GmbH in K, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. April 2013, Zl. uvs- 2012/24/3350-1, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Beschlagnahme der in dem Gerät befindlichen Geldmittel aufgehoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. November 2012 wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes mitsamt der darin befindlichen Geldmittel angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung "mit der Maßgabe, dass die angeordnete Beschlagnahme, 'mitsamt darin befindlichen Geldmitteln' aufgehoben wird, als unbegründet abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:
Die beschwerdeführenden Parteien konnten durch den Ausspruch der belangten Behörde, wonach die Beschlagnahme der im Glücksspielgerät befindlichen Geldmittel aufgehoben werde, in ihren Rechten nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unzulässig
zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Betreffend die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 4. Juli 2014
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170382.X00Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014