TE Vfgh Beschluss 2014/6/5 B119/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art 144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; keine Genehmigung durch den für die Antragstellerin gerichtlich bestellten (einstweiligen) Sachwalter

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Einschreiterin brachte mit Eingabe vom 12. August 2013 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie zur Einbringung eines Individualantrags gegen §268 ABGB ein.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 10. Juli 2013, Z23P13/13I, wurde für die Einschreiterin ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt, der u.a. die Vertretung ihrer Person vor Gerichten zu besorgen hat.

3. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2014 ersuchte der Verfassungsgerichtshof den für die Einschreiterin gerichtlich bestellten (einstweiligen) Sachwalter, bekannt zu geben, ob er die Antragstellung auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde sowie zur Einbringung eines Individualantrags seiner Kurandin genehmigt.

4. Der (einstweilige) Sachwalter äußerte sich zu diesem Ersuchen nicht.

5. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1998, B2019/97).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B119.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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