TE Vfgh Beschluss 2014/6/6 U153/2013 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86, §88
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art16, Art20
AsylG 2005 §5, §10

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Asylanträgen und Ausweisung nach Polen; kein Kostenzuspruch

Spruch

I.              Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.              Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung vom 9. Jänner 2013 bestätigte der Asylgerichtshof Bescheide des Bundesasylamts vom 11. Dezember 2012, mit welchen die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil für die Führung ihrer Asylverfahren gemäß Art16 Abs1 litc Dublin-II-VO die Republik Polen zuständig sei.

2. Bevor die Beschwerdeführer durch die Republik Polen wieder aufgenommen wurden, lief die in Art20 Abs1 litd Dublin-II-VO vorgesehene Frist für die Zulässigkeit dieser Wiederaufnahme ab, wodurch die Zuständigkeit der Republik Österreich für die Behandlung ihres Asylverfahrens begründet wurde.

3. Danach stellten die Beschwerdeführer am 12. März 2013 erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wurden meritorisch erledigt; Beschwerden gegen die betreffenden meritorischen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 28. Juni 2013 sind beim Verfassungsgerichtshof zu U1662 bis 1666/2013 protokolliert.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg 15.209/1998 und U1666/2012-14 vom 11.12.2013), dass ein Beschwerdeverfahren dann als gegenstandslos einzustellen ist, wenn selbst eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung keine Änderung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer (mehr) zu bewirken vermag, sodass durch die angefochtene Entscheidung auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein kann. Über die Asylanträge der Beschwerdeführer wurde mittlerweile durch österreichische Behörden meritorisch abgesprochen; die Republik Österreich hat dadurch ihre Zuständigkeit für diese Asylverfahren wahrgenommen. Ein die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes aufhebendes Erkenntnis hätte angesichts dieser Sachlage nur mehr theoretische Bedeutung.

5. Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 8. Mai 2014, welches ihrem Verfahrenshelfer am 14. Mai 2014 zugestellt wurde, gemäß §86 VfGG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob sie sich als klaglos gestellt erachten; die Beschwerdeführer sahen von der Erstattung einer Stellungnahme ab.

6. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorherige mündliche Verhandlung beschlossen werden.

8. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil die Voraussetzungen des §88 VfGG nicht vorliegen.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U153.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten