TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/13 B1019/2012

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Veröffentlicht am 13.06.2014
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Index

L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.              römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14
Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch zwei. Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 , Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid schrieb der Stadtrat der Stadtgemeinde Bischofshofen der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft anlässlich des auf diesem Grundstück durchgeführten Neubaues einer Tankstelle mit Waschanlage und Werbeeinrichtungen unter Anrechnung der einem Vorauszahlungsbescheid aus dem Jahr 1983 zugrunde gelegenen Bewertungspunkte eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz iHv € 72.204,- vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes "25.) 2/851/850 Kanalanschlußgebühren:" der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab 01. Jänner 2010", Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 2009 bis 2. Jänner 2010, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2014, V39/2014-8, hob er den in Prüfung gezogenen Punkt der genannten Verordnung als gesetzwidrig auf.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist begründet.

Die Salzburger Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1019.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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