TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/23 G87/2013 ua

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art19, Art20 Abs1, Art120a ff
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ÄrzteG 1998 §27 Abs10, §117b Abs1 Z18, §125 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung von Personen in die Ärzteliste im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches aufgrund Überschreitung der Grenzen zulässiger Selbstverwaltung

Spruch

I.römisch eins. 1. §27 Abs10 und die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in §117b Abs1 Z18 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, jeweils idF BGBl I Nr 144/2009 werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. §27 Abs10 und die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in §117b Abs1 Z18 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Die Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 144/2009 war verfassungswidrig.4. Die Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins Nr 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009, war verfassungswidrig.

5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahren

1. Mit den vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof, §27 Abs10, die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in §117b Abs1 Z18 und die Wortfolge "Abs10 und" bzw. "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz, jeweils des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169, jeweils idF BGBl I 144/2009 (im Folgenden: ÄrzteG 1998) als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 verfassungswidrig war.1. Mit den vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof, §27 Abs10, die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in §117b Abs1 Z18 und die Wortfolge "Abs10 und" bzw. "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz, jeweils des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009, (im Folgenden: ÄrzteG 1998) als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 verfassungswidrig war.

Diesen Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

2. Zu dem unter G87/2013 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes:

2.1. Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Partei stellte am 13. September 2010 einen Antrag auf Eintragung in die österreichische Ärzteliste als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin – eingeschränkt auf das Gebiet der Akupunktur. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16. November 2010 gemäß §27 Abs10 ÄrzteG 1998 abgewiesen. Begründend wurde hiezu – zusammengefasst – ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund einer Erblindung das Erfordernis der "gesundheitlichen Eignung" iSd §4 Abs2 Z4 ÄrzteG 1998 fehle. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:

       "Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es der Eintragung in die Ärzteliste (§4 Abs1 ÄrzteG 1998). Im Eintragungsverfahren ist zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen vorliegen (§27 ÄrzteG 1998). Liegen sie vor, ist der Betreffende in die Ärzteliste einzutragen (§27 Abs9 ÄrzteG 1998), liegen sie nicht vor, ist die Eintragung - durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer - mit Bescheid zu versagen (§27 Abs10 ÄrzteG 1998).

       Das ÄrzteG 1998 idF der Novelle BGBI. I Nr 144/2009 ordnet die Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste (und zur Austragung aus dieser) und damit auch die - durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid zu treffende - abweisliche Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste (abgesehen von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zu: Das ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBI. römisch eins Nr 144/2009 ordnet die Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste (und zur Austragung aus dieser) und damit auch die - durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid zu treffende - abweisliche Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste (abgesehen von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zu:

       §117b Abs1 Z16 leg. cit. nennt die 'Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern', Z18 die 'Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, mit Ausnahme von Verfahren gemäß §§32, 33 und 35, einschließlich der a) Ausstellung von damit in Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und b) Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/[…]36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen' als von der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmende Aufgaben.

       Seit der Novelle BGBI. I Nr 144/2009 entscheidet der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hinsichtlich der (Versagung einer) Eintragung in die Ärzteliste in erster und letzter Instanz (§27 Abs10, §125 Abs4 2. Satz ÄrzteG 1998). Seit der Novelle BGBI. römisch eins Nr 144/2009 entscheidet der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hinsichtlich der (Versagung einer) Eintragung in die Ärzteliste in erster und letzter Instanz (§27 Abs10, §125 Abs4 2. Satz ÄrzteG 1998).

       […] Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Regelung, welche die Entscheidung über Eintragungsbegehren in die Ärzteliste dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zuweist und den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer dazu beruft, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs folgende Bedenken:

       […] Im Erkenntnis vom 19. Juni 2006, VfSlg 17869, hat der Verfassungsgerichtshof zu den Grundsätzen der Besorgung staatlicher Aufgaben in Selbstverwaltung und der Einrichtung von Selbstverwaltungsorganen, die an Weisungen staatlicher Organe nicht gebunden sind, Stellung bezogen und zu den dabei bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken Folgendes ausgeführt:

       'Dem Bund wie auch den Ländern steht es somit - auch ohne besondere verfassungsgesetzliche Grundlage - im Prinzip frei, staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung besorgen zu lassen und in den damit betrauten Rechtsträgern Organe einzurichten, die an Weisungen staatlicher Organe nicht gebunden sind, doch unterliegt die Gesetzgebung hiebei mehreren verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. VfSlg 17.023/2003, S 667 ff mwN). 'Dem Bund wie auch den Ländern steht es somit - auch ohne besondere verfassungsgesetzliche Grundlage - im Prinzip frei, staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung besorgen zu lassen und in den damit betrauten Rechtsträgern Organe einzurichten, die an Weisungen staatlicher Organe nicht gebunden sind, doch unterliegt die Gesetzgebung hiebei mehreren verfassungsrechtlichen Schranken vergleiche VfSlg 17.023/2003, S 667 ff mwN).

       a) Eine dieser Grenzen zulässiger Selbstverwaltung besteht darin, dass sich der eigene (dh. ohne Bindung an Weisungen staatlicher Organe zu besorgende) Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers auf Angelegenheiten zu beschränken hat, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden (so schon VfSlg 8215/1977, S 488).

       b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass anders als die - territoriale - Gemeindeselbstverwaltung die nicht territoriale Selbstverwaltung jeweils auf den bestimmten Personenkreis beschränkt ist, dessen Angelegenheit durch den Selbstverwaltungskörper verwaltet wird. Die im Falle der Einrichtung von Selbstverwaltung zulässige Ausnahme vom sonst gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG) und die sich daraus ergebende Entkoppelung der Selbstverwaltung von deren demokratischer Legitimation erfordern es, dass dem Selbstverwaltungskörper statt dessen seinerseits eine entsprechende demokratische Legitimation durch die von ihm Verwalteten zukommt. Es wäre jedenfalls unzulässig, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar als Selbstverwaltungskörper einzurichten, diesem aber die Zuständigkeit zu übertragen, auch solche Angelegenheiten - unter Einsatz von imperium - weisungsungebunden zu besorgen, die sich auf einen Personenkreis beziehen, der von jenem verschieden ist, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt, dh. der bei der Kreation (jedenfalls) des obersten Organs dieses Selbstverwaltungskörpers mitwirken konnte. Damit würde nämlich das Organisationskonzept der Bundesverfassung, das im Prinzip eine Unterstellung der hoheitlich zu besorgenden Verwaltungstätigkeiten unter die obersten Organe im Sinne des Art19 Abs1 B-VG verlangt, die ihrerseits der parlamentarischen Kontrolle unterliegen, umgangen werden (vgl. neuerlich das Erkenntnis VfSlg 17.023/2003, S 674).' b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass anders als die - territoriale - Gemeindeselbstverwaltung die nicht territoriale Selbstverwaltung jeweils auf den bestimmten Personenkreis beschränkt ist, dessen Angelegenheit durch den Selbstverwaltungskörper verwaltet wird. Die im Falle der Einrichtung von Selbstverwaltung zulässige Ausnahme vom sonst gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 in Verbindung mit 20 Abs1 B-VG) und die sich daraus ergebende Entkoppelung der Selbstverwaltung von deren demokratischer Legitimation erfordern es, dass dem Selbstverwaltungskörper statt dessen seinerseits eine entsprechende demokratische Legitimation durch die von ihm Verwalteten zukommt. Es wäre jedenfalls unzulässig, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar als Selbstverwaltungskörper einzurichten, diesem aber die Zuständigkeit zu übertragen, auch solche Angelegenheiten - unter Einsatz von imperium - weisungsungebunden zu besorgen, die sich auf einen Personenkreis beziehen, der von jenem verschieden ist, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt, dh. der bei der Kreation (jedenfalls) des obersten Organs dieses Selbstverwaltungskörpers mitwirken konnte. Damit würde nämlich das Organisationskonzept der Bundesverfassung, das im Prinzip eine Unterstellung der hoheitlich zu besorgenden Verwaltungstätigkeiten unter die obersten Organe im Sinne des Art19 Abs1 B-VG verlangt, die ihrerseits der parlamentarischen Kontrolle unterliegen, umgangen werden vergleiche neuerlich das Erkenntnis VfSlg 17.023/2003, S 674).'

       Diese Vorgaben wurden vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25. September 2008, G10/08, VfSlg 18.548, vom 24. Juni 2009, G74/08 ua, V385/08 ua, VfSlg 18.806, und vom 12. Juni 2012, G10/12 ua, ausdrücklich bestätigt.

       […] Den beschriebenen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die dargestellte Regelung des ÄrzteG 1998 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht:

       Ein Eintragungswerber, der den ärztlichen Beruf - sei es als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin[…] oder Facharzt - auszuüben beabsichtigt, ist noch nicht in die Ärzteliste eingetragen und - noch - nicht Mitglied einer Ärztekammer (in den Bundesländern), zumal für die Kammerangehörigkeit (als ordentliches Kammermitglied) die Eintragung in die Ärzteliste erforderlich ist (§68 Abs1 Z1 ÄrzteG 1998). Schon gar nicht ist ein solcher Eintragungswerber Mitglied der Österreichischen Ärztekammer (deren Mitglieder sind nach §119 ÄrzteG 1998 - allein - die Ärztekammern in den Bundesländern). Nur den (ordentlichen) Kammerangehörigen kommt das Wahlrecht zur Vollversammlung der Ärztekammer zu (§70 ÄrzteG 1998), nur diese haben daher Einfluss auf die Bestellung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und damit auch der der Österreichischen Ärztekammer.

       Die Eintragung in die Ärzteliste gestaltet unmittelbar die Rechtssphäre des Eintragungswerbers, ist sie doch Voraussetzung für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes iSd §4 Abs1 ÄrzteG 1998.

       Die Eintragung in die Ärzteliste, der eine inhaltliche Prüfung vorauszugehen hat, inwieweit die materiellen Voraussetzungen für die ärztliche Berufsausübung vorliegen, beurkundet den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung, sie eröffnet auch überhaupt erst die ärztliche Berufsausübung. Damit berührt sie nicht bloß überwiegende Interessen der im Selbstverwaltungskörper Ärztekammer bzw. Österreichische Ärztekammer zusammengefassten Mitglieder, sondern in zumindest gleicher Intensität allgemeine öffentliche Interessen der gesamten Bevölkerung (insbesondere daran, dass nur Personen, welche die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit und gesundheitliche Eignung aufweisen, als Ärzte tätig sind).

       […] Vor diesem Hintergrund dürfte die geltende Regelung die dargelegten Grenzen zulässiger Selbstverwaltung überschreiten:

       Die von der Österreichischen Ärztekammer im Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste zu entscheidende Angelegenheit geht über die im ausschließlichen oder im überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegenen Angelegenheiten hinaus und bezieht sich zudem auf einen Personenkreis, der von jenem verschieden ist, der den Organen des Selbstverwaltungskörpers die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt.

       […] Gegen die dargestellten Bedenken kann auch nicht etwa eingewendet werden, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber anlässlich der Einfügung der Art120a ff in das B-VG (durch BGBl I Nr 2/2008) die dargestellten Grenzen zulässiger Selbstverwaltung hätte verändern wollen. Eine Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben ausgewiesenen Judikatur umschriebenen verfassungsrechtlichen Schranken der Zuweisung von Hoheitsverwaltung in den eigenen Wirkungskreis von nichtterritorialen Selbstverwaltungskörpern zu verändern, ist der Entstehungsgeschichte der Art120a ff B-VG nämlich nicht zu entnehmen (vgl. den […] AB, wonach im neuen 5. Hauptstück die wesentlichen Merkmale der nichtterritorialen Selbstverwaltung 'zusammengefasst' werden sollen, und im vorgeschlagenen Art120c Abs1 'im Hinblick auf die dem Selbstverwaltungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innewohnende Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen das Erfordernis der demokratischen Organkreation verankert' werde). […] Gegen die dargestellten Bedenken kann auch nicht etwa eingewendet werden, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber anlässlich der Einfügung der Art120a ff in das B-VG (durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,) die dargestellten Grenzen zulässiger Selbstverwaltung hätte verändern wollen. Eine Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben ausgewiesenen Judikatur umschriebenen verfassungsrechtlichen Schranken der Zuweisung von Hoheitsverwaltung in den eigenen Wirkungskreis von nichtterritorialen Selbstverwaltungskörpern zu verändern, ist der Entstehungsgeschichte der Art120a ff B-VG nämlich nicht zu entnehmen vergleiche den […] AB, wonach im neuen 5. Hauptstück die wesentlichen Merkmale der nichtterritorialen Selbstverwaltung 'zusammengefasst' werden sollen, und im vorgeschlagenen Art120c Abs1 'im Hinblick auf die dem Selbstverwaltungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innewohnende Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen das Erfordernis der demokratischen Organkreation verankert' werde).

       […] Zu betonen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass das ÄrzteG 1998 bis zur Novelle BGBl I Nr 144/2009 - ebenso wie auch das Ärztegesetz 1984 - gegen Entscheidungen der Österreichischen Ärztekammer über Eintragungsbegehren ein Berufungsrecht an den Landeshauptmann vorgesehen hat und damit offenkundig von einer Zuordnung der in Rede stehenden Angelegenheit in den übertragenen Wirkungsbereich ausging. […] Zu betonen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass das ÄrzteG 1998 bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009, - ebenso wie auch das Ärztegesetz 1984 - gegen Entscheidungen der Österreichischen Ärztekammer über Eintragungsbegehren ein Berufungsrecht an den Landeshauptmann vorgesehen hat und damit offenkundig von einer Zuordnung der in Rede stehenden Angelegenheit in den übertragenen Wirkungsbereich ausging.

       […] Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof die dargestellten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelungen des ÄrzteG 1998. Diese - im Beschwerdefall anzuwendenden - Bestimmungen sind es, die im Gefüge der Einrichtung der Österreichischen Ärztekammer als Selbstverwaltungsträger in verfassungswidriger Weise die in Rede stehende Aufgabe (Eintragung in die Ärzteliste) dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zuweisen und dem Organ Präsident der Österreichischen Ärztekammer Entscheidungsbefugnis über die Rechte von Eintragungswerbern einräumen.

       Durch ihre Aufhebung wird nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, als zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist.

       Während §117b ÄrzteG 1998 die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Österreichischen Ärztekammer demonstrativ umschreibt ('insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen'), werden in §117c ÄrzteG 1998 die von der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Angelegenheiten explizit und taxativ aufgezählt ('hat ... folgende Aufgaben wahrzunehmen').

       Schon vor diesem Hintergrund wäre eine Aufhebung allein der angefochtenen Wortfolge in §117b Abs1 ÄrzteG 1998, welche die in Rede stehende Angelegenheit (Entscheidung über die Eintragung in die Ärzteliste) dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zuweist, nicht geeignet, die Zuweisung dieser Angelegenheit zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer (welche die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit beseitigen würde) zu bewirken.

       Mit der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wäre eine abweisliche Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Österreichische Ärzteliste gar nicht mehr dem Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen. Nach der solcherart bereinigten Rechtslage dürfte in verfassungskonformer Interpretation die zu treffende Entscheidung - bis zu einer allfälligen Neuregelung durch den Gesetzgeber - von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zu erlassen sein (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 2012), womit die aufgezeigten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes ausgeräumt wären." Mit der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wäre eine abweisliche Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Österreichische Ärzteliste gar nicht mehr dem Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen. Nach der solcherart bereinigten Rechtslage dürfte in verfassungskonformer Interpretation die zu treffende Entscheidung - bis zu einer allfälligen Neuregelung durch den Gesetzgeber - von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zu erlassen sein vergleiche das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 2012), womit die aufgezeigten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes ausgeräumt wären."

2.3. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer erstattete eine Äußerung, in der er zum einen beantragt, den vorliegenden Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen, und im Übrigen den im Antrag dargelegten Bedenken – zusammengefasst – wie folgt entgegentritt:

"Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die vom VwGH bekämpften Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 im Lichte der zuvor dargestellten Judikatur verfassungswidrig sind oder nicht.

Dazu ist, wie oben ausgeführt, anzumerken, dass die Kriterien des Personenkreises der Selbstverwaltungskörperschaften der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer (§§65 ff. sowie 117 ff. Ärztegesetz) auf gesetzlicher Ebene eindeutig vorgegeben sind. Personen[,] die keine Mitgliedschaft erwerben können, stehen also jedenfalls außerhalb des gesetzlich definierten Mitgliederkreises. Eben dies hat grundlegende Auswirkungen auf die Beurteilung der hier vorliegenden Problematik.

Denn die entscheidende Frage besteht darin, ob sich die hier in Rede stehenden Zuständigkeiten der Österreichischen Ärztekammer zum einen primär auf einen Personenkreis beziehen, der dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche Legitimation verleiht, was auch in der mit der B-VG-Novelle BGBI I 2008/2 geschaffenen Bestimmung des Art120c Abs1 B-VG angesprochen wird ('Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.'), und ob dieser Personenkreis zum anderen unmittelbar in seinen Rechten und Pflichten berührt wird.Denn die entscheidende Frage besteht darin, ob sich die hier in Rede stehenden Zuständigkeiten der Österreichischen Ärztekammer zum einen primär auf einen Personenkreis beziehen, der dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche Legitimation verleiht, was auch in der mit der B-VG-Novelle BGBI römisch eins 2008/2 geschaffenen Bestimmung des Art120c Abs1 B-VG angesprochen wird ('Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.'), und ob dieser Personenkreis zum anderen unmittelbar in seinen Rechten und Pflichten berührt wird.

Im Lichte dieser - erst aus einer Zusammenschau aus dieser Judikatur zu gewinnenden - Prämisse sprechen gute Gründe für die Annahme der Verfassungskonformität der entsprechenden Regelungen. Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste beziehen sich primär auf einen Personenkreis, der in die Liste eingetragen werden soll. Entscheidend dabei ist vor allem das in der Judikatur betonte Kriterium der Unmittelbarkeit. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass bloß mittelbare Reflexwirkungen noch keine unmittelbare Berührung darstellen.

Explizit deutlich wurde dies im Erkenntnis VfSlg 17.869/2006 an der Berührung der Rechtssphäre der Vertragsärzte, denen unmittelbar Pflichten durch Akte des Selbstverwaltungskörpers Hauptverband auferlegt wurden. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt auch bei Verfahren vor, die sich explizit auf Gleichwertigkeitsprüfungen hinsichtlich bestimmter Kenntnisse von Nicht-Mitgliedern beziehen. Folgerichtig hat der VfGH in VfSlg 18.548/2008 klargestellt, dass mit der 'Beantwortung der mit den fachlichen Voraussetzungen im Zusammenhang stehenden Frage der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen für die jeweils antragstellenden Personen nicht bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen verbunden sind, sondern vielmehr auch unmittelbar deren Rechtssphäre gestaltet wird.' Der eventuelle Ausspruch der mangelnden Gleichwertigkeit erfolgt dabei in einem Verfahren, das explizit gegenüber einem Nichtmitglied geführt wird und keinen unmittelbaren Konnex mit der Führung einer Liste der Mitglieder des Selbstverwaltungskörpers besitzt. Eben dies ist im Fall der bekämpften Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 aber eindeutig gegeben: Es geht dabei um Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste. Der Hauptfokus liegt damit auf dem personellen Element des Mitgliederkreises, woran auch zweifellos gegebene Reflexwirkungen von Nichtmitgliedern nichts zu ändern vermögen. Die Führung einer Liste von Kammerangehörigen hat demnach einen primären Konnex zum Mitgliederkreis und nur in reflexartiger Weise Auswirkungen auch auf Nichtmitglieder. Dies unterscheidet den vorliegenden Zusammenhang auch von Fällen wie jenen in VfSlg 17.869/2006 entschiedenen, in denen es um betroffene Personengruppen ging, die in keiner - auch nur potenziellen - Beziehung zu diesem Mitgliederkreis gestanden sind. Aus VfSlg 18.806/2009 ist wiederum der Gedanke[…] zu gewinnen, dass ein relevanter Bezug zum Mitgliederkreis auch dann noch gegeben ist, wenn man etwa aus Altersgründen seine mitgliedschaftsbegründende Tätigkeit beendet. Spiegelbildlich dazu zeigt sich, dass Verfahren zur Eintragung in eine Berufsliste ein akzessorisches Element zum Führen dieser Liste darstellen, die für sich genommen aber einen unmittelbaren Konnex zum demokratisch legitimierenden Mitgliederkreis besitzt. Eine Führung der Liste von Berufsangehörigen zählt daher zu jenen Aufgaben von Selbstverwaltungskörpern, die einen unmittelbaren Konnex zu ihrem personellen Substrat [haben] und daher schon insoweit zum eigenen Wirkungsbereich zu zählen [sind].

Dies belegt auch ein Vergleich mit anderen Selbstverwaltungskörpern freier Berufe: Eine weitgehend idente Rechtslage besteht nämlich etwa auch bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung der Rechtsanwälte. Auch diese Liste wird im eigenen Wirkungsbereich geführt (§§5 ff. iVm §23 Abs5 Rechtsanwaltsordnung [RAO]). Den tragenden Gedanken dieser Zuordnung bringen die Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010, BGBI I 2009/141, RV 483 BlgNR 24. GP, 4, treffend auf den Punkt: 'Als Beispiel sei etwa die Eintragung in die oder die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte genannt. Diese ureigenste, weisungsfrei zu besorgende Aufgabe der Rechtsanwaltskammern hat zwangsläufig Reflexwirkungen auf Dritte, weil nur in die Liste eingetragene Personen als Rechtsanwalt tätig werden dürfen. Unmittelbare Rechte und Pflichten von Personen, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (VfSlg 17.023/2003, S 674, und VfSlg 17.869/2006, S 886 f.), werden damit aber nicht begründet.' Dazu sei angemerkt, dass in der bisherigen Judikatur des VfGH bislang auch gegen die Bestimmungen zur Führung der Liste im eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammern keine Bedenken entstanden sind (siehe dazu etwa VfSlg 9230/1981 und 14.237/1995).Dies belegt auch ein Vergleich mit anderen Selbstverwaltungskörpern freier Berufe: Eine weitgehend idente Rechtslage besteht nämlich etwa auch bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung der Rechtsanwälte. Auch diese Liste wird im eigenen Wirkungsbereich geführt (§§5 ff. in Verbindung mit §23 Abs5 Rechtsanwaltsordnung [RAO]). Den tragenden Gedanken dieser Zuordnung bringen die Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010, BGBI römisch eins 2009/141, Regierungsvorlage 483 BlgNR 24. GP, 4, treffend auf den Punkt: 'Als Beispiel sei etwa die Eintragung in die oder die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte genannt. Diese ureigenste, weisungsfrei zu besorgende Aufgabe der Rechtsanwaltskammern hat zwangsläufig Reflexwirkungen auf Dritte, weil nur in die Liste eingetragene Personen als Rechtsanwalt tätig werden dürfen. Unmittelbare Rechte und Pflichten von Personen, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (VfSlg 17.023/2003, S 674, und VfSlg 17.869/2006, S 886 f.), werden damit aber nicht begründet.' Dazu sei angemerkt, dass in der bisherigen Judikatur des VfGH bislang auch gegen die Bestimmungen zur Führung der Liste im eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammern keine Bedenken entstanden sind (siehe dazu etwa VfSlg 9230/1981 und 14.237/1995).

Im Erkenntnis des VfGH B2450/94 (VfSlg[.] 14.237/1995, Mitgliedschaft Rechtsanwälte) vom 26.09.1995 wird unter Pkt 2.1.3 ausgeführt, dass der VfGH hinsichtlich der im Verfahren behaupteten Verfassungswidrigkeit der §§5, 23 und 33 Abs2 RAO, welche damit begründet wurde, dass Gesetze, die die Ausübung des Anwaltsberufes von der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer und damit von deren Zuständigkeit zur Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit abhängig machen, mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung unvereinbar seien, keinen Anlass zur näheren Untersuchung sah. Der VfGH verwies vielmehr auf das Erkenntnis VfSlg 11065/1986, in dem er schon damals darlegte, dass gegen §5 RAO unter dem Blickwinkel der Zwangsmitgliedschaft keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Überlegungen sind auch für die §§23 und 33 Abs2 RAO maßgeblich.

Mit seinem Erkenntnis B611/80 vom 07.10.1981 sprach der VfGH aus, dass das durch Art18 StGG geschützte Recht[,] welches die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch eine Österreichische Rechtsnorm einen Beruf zu wählen und sich für ihn auszubilden[,] umfasst (vgl. zB VfSlg 8037/1977 und die dort zitierte Vorjudikatur)[,] durch §5 Abs2 RAO nicht behindert oder beschränkt werde. Bei der unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur durch eine willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein (vgl. zB VfSlg 8428/1978), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) nur dann, wenn bei Erlassung des Bescheides eine gesetzliche Bestimmung in denkunmöglicher Weise angewendet wurde (vgl. zB VfSlg 7440/1974).Mit seinem Erkenntnis B611/80 vom 07.10.1981 sprach der VfGH aus, dass das durch Art18 StGG geschützte Recht[,] welches die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch eine Österreichische Rechtsnorm einen Beruf zu wählen und sich für ihn auszubilden[,] umfasst vergleiche zB VfSlg 8037/1977 und die dort zitierte Vorjudikatur)[,] durch §5 Abs2 RAO nicht behindert oder beschränkt werde. Bei der unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur durch eine willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein vergleiche zB VfSlg 8428/1978), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) nur dann, wenn bei Erlassung des Bescheides eine gesetzliche Bestimmung in denkunmöglicher Weise angewendet wurde vergleiche zB VfSlg 7440/1974).

Ähnlich gestaltet sich die Situation auch beim freien Beruf der Ziviltechniker, da einerseits gemäß §2 Abs1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG) die Länderkammern berufen sind, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen. Diese generell genannten Aufgaben werden gem. Abs2 leg cit als solche des selbständigen Wirkungsbereiches angesehen, wobei insbesondere das Führen des Verzeichnisses der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften ausdrücklich im Gesetz als eine Aufgabe des selbständigen Wirkungsbereiches normiert ist (§2 Abs1 Z7 ZTKG).

Die Führung der Liste und auch die Eintragung in diese fallen daher auch in vergleichbaren Fällen in den eigenen Wirkungsbereich des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers.

Dies bedeutet aber umgekehrt, dass Verfahren, in denen die Merkmale des Mitgliederkreises bzw. der im Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personengruppe nicht gesetzlich definiert sind oder es sich um eine Personengruppe handelt, die gänzlich außerhalb dieses Personenkreises steht, dh in denen ein[e] Drittbezogenheit gegeben ist, dem übertragenen Wirkungsbereich zugeordnet werden müssen. In diesen Fällen liegt die Parallele zu den in VfSlg 18.548/2008 gegebenen Konstellationen auf der Hand.

Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber des Ärztegesetzes 1998 auch erkannt worden. Derartige Verfahren, wie sie in den §§32, 33 ('Selbständige Berufsausübung aufgrund einer Bewilligung') und 35 Ärztegesetz ('Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken') vorgesehen sind, werden in der bekämpften Bestimmung des §117b Abs1 Z18 leg cit explizit aus dem eigenen Wirkungsbereich exkludiert und durch §117c Abs1 Z2 und 3 leg cit dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen (zum Umstand, dass es dabei um überwiegende Interessen der Allgemeinheit und nicht um das überwiegende Interesse der Ärzteschaft geht, siehe die Materialien zur hier maßgeblichen 13. Ärztegesetz-Novelle, BGBI I 2009/144, RV 467 BlgNR 23. GP, 6). Die Vollziehung der Verfahren gemäß §§32, 33 und 35 sowie der §§9 bis 11 und 13 leg cit erfolgte ursprünglich durch das BMG. Im Rahmen einer Verwaltungsreform/Verwaltungsvereinfachung, BGBI. Nr I 65/2002, ging die Zuständigkeit zur Führung der Verfahren gemäß §§32, 33 und 35 leg cit auf die Österreichische Ärztekammer über. Diese wurden im Rahmen der 13. Ärztegesetznovelle explizit dem übertragenen Wirkungsbereich zugeordnet [(]vgl. §117c Abs1 Z1 und 2 leg cit.). Im Gegensatz dazu erfolgte die Führung der Ärzteliste, welche immer schon als ureigenste, weisungsfrei zu besorgende Aufgabe der Ärztekammer zu sehen war, immer schon im eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammer.Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber des Ärztegesetzes 1998 auch erkannt worden. Derartige Verfahren, wie sie in den §§32, 33 ('Selbständige Berufsausübung aufgrund einer Bewilligung') und 35 Ärztegesetz ('Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken') vorgesehen sind, werden in der bekämpften Bestimmung des §117b Abs1 Z18 leg cit explizit aus dem eigenen Wirkungsbereich exkludiert und durch §117c Abs1 Z2 und 3 leg cit dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen (zum Umstand, dass es dabei um überwiegende Interessen der Allgemeinheit und nicht um das überwiegende Interesse der Ärzteschaft geht, siehe die Materialien zur hier maßgeblichen 13. Ärztegesetz-Novelle, BGBI römisch eins 2009/144, Regierungsvorlage 467 BlgNR 23. GP, 6). Die Vollziehung der Verfahren gemäß §§32, 33 und 35 sowie der §§9 bis 11 und 13 leg cit erfolgte ursprünglich durch das BMG. Im Rahmen einer Verwaltungsreform/Verwaltungsvereinfachung, BGBI. Nr römisch eins 65/2002, ging die Zuständigkeit zur Führung der Verfahren gemäß §§32, 33 und 35 leg cit auf die Österreichische Ärztekammer über. Diese wurden im Rahmen der 13. Ärztegesetznovelle explizit dem übertragenen Wirkungsbereich zugeordnet [(]vgl. §117c Abs1 Z1 und 2 leg cit.). Im Gegensatz dazu erfolgte die Führung der Ärzteliste, welche immer schon als ureigenste, weisungsfrei zu besorgende Aufgabe der Ärztekammer zu sehen war, immer schon im eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammer.

Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus einem Rückgriff auf die eigentliche Ratio der erwähnten Judikaturlinie, wie sie schon weit vor den hier analysierten Erkenntnissen, nämlich im leading case VfSlg 8215/1977, ausgesprochen wurde: Der eigene Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers soll auf Angelegenheiten

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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