RS Vfgh 2014/6/5 E37/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §14a Abs4, §19 Abs3 Z2 litc, §82 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse; Übermittlung der Beschwerde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ohne Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses

Rechtssatz

Nach Aufforderung, innerhalb von einer Woche die postalisch eingebrachte Beschwerde elektronisch einzubringen wurde diese im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ohne Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses übermittelt.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist die Beschwerde nur unvollständig - nämlich ohne die nach §82 Abs5 VfGG erforderliche Beilage - elektronisch eingebracht hat, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E37/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.06.2014 E37/2014

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E37.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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