RS Vfgh 2014/6/6 U153/2013 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86, §88
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art16, Art20
AsylG 2005 §5, §10

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Asylanträgen und Ausweisung nach Polen; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Über die Asylanträge der Beschwerdeführer wurde mittlerweile durch österreichische Behörden meritorisch abgesprochen; die Republik Österreich hat dadurch ihre Zuständigkeit für diese Asylverfahren wahrgenommen. Ein die angefochtene Entscheidung des AsylGH aufhebendes Erkenntnis hätte angesichts dieser Sachlage nur mehr theoretische Bedeutung.

Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Entscheidungstexte

  • U153/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2014 U153/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U153.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten