RS Vfgh 2014/6/23 G87/2013 ua

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art19, Art20 Abs1, Art120a ff
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ÄrzteG 1998 §27 Abs10, §117b Abs1 Z18, §125 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung von Personen in die Ärzteliste im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches aufgrund Überschreitung der Grenzen zulässiger Selbstverwaltung

Rechtssatz

Aufhebung des §27 Abs10 und der Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in §117b Abs1 Z18 ÄrzteG 1998, jeweils idF BGBl I 144/2009; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF BGBl I 144/2009.Aufhebung des §27 Abs10 und der Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in §117b Abs1 Z18 ÄrzteG 1998, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,.

Zulässigkeit des Antrags des VwGH auf Feststellung, dass die Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG1998 idF BGBl I 144/2009 verfassungswidrig war. Denkmögliche Auffassung, dass der VfGH jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft stand. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG1998 idF BGBl I 144/2009, da Abs4 zweiter Satz par cit mit Art2 Z6 der Novelle BGBl I 80/2012 zur Gänze neu gefasst wurde.Zulässigkeit des Antrags des VwGH auf Feststellung, dass die Wortfolge "10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009, verfassungswidrig war. Denkmögliche Auffassung, dass der VfGH jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft stand. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs10 und" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,, da Abs4 zweiter Satz par cit mit Art2 Z6 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012, zur Gänze neu gefasst wurde.

Zulässigkeit der Anträge der übrigen vom VwGH angefochtenen und von diesem denkmöglich anzuwendenden Bestimmungen.

Auch sind die Anträge nicht zu eng gefasst, da die der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern verbleibende Zuständigkeit gemäß §27 Abs1 ÄrzteG 1998, die Ärzteliste zu führen, als bloß administrative Aufgabe zu verstehen ist und überhaupt erst zum Tragen käme, wenn das Verfahren gerade nicht mit einer Versagung der Eintragung in die Ärzteliste endet. Insoferne sind die die Führung der Ärzteliste betreffenden Bestimmungen vom VwGH in seinen Verfahren auch nicht denkmöglich anzuwenden.

Den in der Rechtsprechung des VfGH entwickelten - auch nach Inkrafttreten der Art120a ff B-VG mit der Novelle BGBl I 2/2008 weiterhin maßgeblichen - verfassungsrechtlichen Vorgaben (betr die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung) werden die Regelungen des Verfahrens über die Eintragung in die Ärzteliste nicht gerecht.Den in der Rechtsprechung des VfGH entwickelten - auch nach Inkrafttreten der Art120a ff B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, weiterhin maßgeblichen - verfassungsrechtlichen Vorgaben (betr die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung) werden die Regelungen des Verfahrens über die Eintragung in die Ärzteliste nicht gerecht.

Gemäß §27 Abs10 ÄrzteG 1998 kommt dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. §117b Abs1 Z18 leg.cit.), somit weisungsungebunden, als erste und letzte Instanz (§125 Abs4 leg.cit.) über die Versagung der Eintragung in die Ärzteliste bescheidmäßig abzusprechen. Zwar berührt dieses Eintragungsverfahren unzweifelhaft die Interessen der Österreichischen Ärztekammer, doch sind nicht minder die Interessen der Eintragungswerber selbst sowie öffentliche Interessen, die nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Österreichischen Ärztekammer gelegen sind, betroffen. Für die Eintragungswerber ist das Eintragungsverfahren nicht mit bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen verbunden, sondern gestaltet das Ergebnis des Verfahrens, die Eintragung bzw. deren Versagung, unmittelbar deren Rechtssphäre. Jene, über deren Rechtssphäre entschieden wird - im Fall der Versagung der Eintragung durch Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer -, sind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht Mitglieder einer Ärztekammer in den Bundesländern. Sie sind somit nicht Mitglieder des im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises. Gemäß §27 Abs10 ÄrzteG 1998 kommt dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches vergleiche §117b Abs1 Z18 leg.cit.), somit weisungsungebunden, als erste und letzte Instanz (§125 Abs4 leg.cit.) über die Versagung der Eintragung in die Ärzteliste bescheidmäßig abzusprechen. Zwar berührt dieses Eintragungsverfahren unzweifelhaft die Interessen der Österreichischen Ärztekammer, doch sind nicht minder die Interessen der Eintragungswerber selbst sowie öffentliche Interessen, die nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Österreichischen Ärztekammer gelegen sind, betroffen. Für die Eintragungswerber ist das Eintragungsverfahren nicht mit bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen verbunden, sondern gestaltet das Ergebnis des Verfahrens, die Eintragung bzw. deren Versagung, unmittelbar deren Rechtssphäre. Jene, über deren Rechtssphäre entschieden wird - im Fall der Versagung der Eintragung durch Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer -, sind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht Mitglieder einer Ärztekammer in den Bundesländern. Sie sind somit nicht Mitglieder des im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises.

Durch die auch im öffentlichen Interesse, nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Österreichischen Ärztekammer, liegende Entscheidung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, die Eintragung in die Ärzteliste zu versagen, entscheidet er im Ergebnis über die Mitgliedschaft des Eintragungswerbers zu einer Ärztekammer in den Bundesländern.

Die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers in einer solchen Angelegenheit darf daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werden. Insoweit liegt also eine nicht zulässige Ausnahme von dem verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG) vor.Die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers in einer solchen Angelegenheit darf daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werden. Insoweit liegt also eine nicht zulässige Ausnahme von dem verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 in Verbindung mit 20 Abs1 B-VG) vor.

Entscheidungstexte

  • G87/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2014 G87/2013 ua

Schlagworte

Ärzte, Ärztekammer, Selbstverwaltung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G87.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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