RS Vfgh 2014/7/22 E716/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Leitsatz

Keine Folge

Rechtssatz

Beschwerde eines Wasserbezugsberechtigten gegen die Bewilligung zur Erweiterung der Ortswasserversorgungsanlage der Gemeinde Rosenau am Hengstpass.

Durch das Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers nicht dargetan. Die Begrenzung des Wasserbezuges mit 0,15 l/s beruht auf dem vom Amtssachverständigen für Wasserversorgung angenommenen zukünftig größten Tagesbedarf. Der gegenwärtige mittlere Tagesbedarf beträgt demnach 0,06 l/s. Diesen Berechnungen wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die dem Bedarf entsprechende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser ist somit auch bei der ausgesprochenen Begrenzung sichergestellt. Im Hinblick auf den Brunnen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass dieser vorrangig Versorgungszwecken dient. Aus der Bedeutung des Brunnens für das Wohlbefinden von Gästen kann ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht abgeleitet werden. Im Hinblick auf die Kühlung des als Waschküche bzw Kühlraum genutzten Raumes bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Auswirkungen ein Unterbleiben der Kühlung hätte.

Entscheidungstexte

  • E716/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.07.2014 E716/2014

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E716.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten