RS Vfgh 2014/7/22 E890/2014

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Veröffentlicht am 22.07.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Leitsatz

Keine Folge

Rechtssatz

Versagung einer Baubewilligung für ein bereits bestehendes Wochenendhaus.

Mit seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Mit dieser Entscheidung wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Baubewilligung auf seinem Grundstück erledigt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der auf diesem Grundstück bestehenden baulichen Anlagen mag zwar vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage beurteilt worden sein, Inhalt des Spruchs war jedoch die (teilweise) Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Baubewilligung. In dem vom Beschwerdeführer genannten - nach seinen Angaben derzeit ausgesetzten - Verfahren nach §39 Tir BauO 2011 steht es dem Beschwerdeführer (weiterhin) offen, eine nach dieser Bestimmung ergangene Entscheidung im Rechtsweg zu bekämpfen und gegebenenfalls vor dem VfGH gleichzeitig mit Beschwerdeerhebung einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen. Sollte sich eine unmittelbare Rechtswirkung der negativen Entscheidung über den Antrag auf Baubewilligung auf das baupolizeiliche Verfahren nach §39 Tir BauO 2011 nur aus dem Grund ergeben, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, Rechtsmittel gegen den Bescheid nach §39 Tir BauO 2011 zu ergreifen, ist ihm ein solches Versäumnis anzulasten.

Bei Versagung einer Baubewilligung kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihm selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen (vgl VfGH 18.04.1995, B910/95, uva).

Entscheidungstexte

  • E890/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.07.2014 E890/2014

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E890.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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