TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/2 96/19/3462

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Veröffentlicht am 02.10.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E2A Assoziierung Polen;
E2A E11401030;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
21993A1231(18) AssAbk Polen Art44 Abs1 lita;
21993A1231(18) AssAbk Polen Art48;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §5 Abs1;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3463

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerden 1.) der 1941 geborenen I J, und 2.) des 1943 geborenen J J, beide in U, beide vertreten durch Dr., Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 30. Oktober 1996,

1.) Zl. 119.998/2-III/11/96 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), und 2.) Zl. 119.998/3-III/11/96 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten jeweils am 19. Dezember 1995 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) im Wege des österreichischen Generalkonsulates Krakau die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck gaben sie jeweils die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sowie jenen des privaten Aufenthaltes an, wobei unter dieser Rubrik noch ergänzend ausgeführt wurde: "1. Gründung einer Niederlassung (Mutterfirma in Polen). 2. Schule und Studium der Tochter Sara Anna in Wien. Daher ist Daueraufenthalt der Eltern in Wien notwendig." Als gesicherte Unterkunft in Österreich wird jeweils eine näher bezeichnete Anschrift im 22. Wiener Gemeindebezirk angegeben, die Gesamtnutzfläche dieser Unterkunft mit 100 m2 und die Anzahl der sie (in der Folge) mitbewohnenden Personen mit vier volljährigen und einer minderjährigen Person. Unter der Rubrik "in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes" wird im Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Vermögen ("versteuertes Einkommen in Polen") in Höhe von "1994 c/a 10.000.000,-- Schilling" bzw. "1995 c/a 8.000.000,-- Schilling" verwiesen, im Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Vermögen ("versteuertes Einkommen in Polen") in Höhe von "c/a 16.000 Sch." und überdies in der Rubrik "Einkommen" auf ein Konto bei der Bank P. in K., Höhe "173.000 DEM". In beiden Anträgen heißt es ergänzend: "Unterhalt auf Grund des Einkommens in Polen auf hohem Niveau gesichert". Angeschlossen waren u.a. Anträge auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung sowie Bescheinigungen über die von der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der Gewinnbeteiligung an einem näher bezeichneten Unternehmen in Polen in den Jahren 1990 bis 1995 bezogenen Dividenden bzw. das vom Zweitbeschwerdeführer bei dem genannten Unternehmen als stellvertretender Vorstandspräsident bezogene durchschnittliche Monatseinkommen. Unterlagen über die angegebene Unterkunft waren nicht beigelegt.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheiden vom 28. Februar 1996 den Antrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AufG, jenen der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 AufG ab. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 1996 auf, die aktuelle für Inländer ortsübliche Unterkunft nachzuweisen ("Mietvertrag komplett, alle Seiten, Höhe der Miete, Nachweis, wer diese in den letzten Monaten bezahlte"). Weiters erging an die Beschwerdeführer, offenkundig zur Frage des gesicherten Lebensunterhaltes, eine detaillierte Aufforderung zur Vorlage diverser Unterlagen über die von ihnen laut Berufung gegründete J. GesmbH.

Mit Schriftsatz vom 20. August 1996 verwiesen die Beschwerdeführer - wie schon in ihren Berufungen - auf das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 348 vom 31. Dezember 1993 verlautbarte und am 1. Februar 1994 in Kraft getretene "Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits". Die Beschwerdeführer seien laut dem vorgelegten Firmenbuchauszug mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 % Gesellschafter der am 14. Juni 1996 in Wien gegründeten J. GesmbH. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gründe sich auf Art. 44 des vorerwähnten Europa - Abkommens. Die nach österreichischen Rechtsvorschriften gegründete J. GesmbH mit ihrem satzungsmäßigen Sitz in Wien gelte als Gesellschaft im Sinne des Art. 48 Abs. 1 des Europa-Abkommens. Die Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 % hätten gemäß Art. 44 Abs. 4 lit. a des Europa-Abkommens das Recht, die Leitung dieses Unternehmens in Österreich auszuüben und sich am satzungsmäßigen Sitz dieser Firma niederzulassen. Die Behörde habe hier lediglich zu prüfen, ob die J. GesmbH nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet worden sei und ob die Beschwerdeführer Gesellschafter dieses Unternehmens seien. Der Beweis für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei bereits zweifelsfrei erbracht worden. Die nunmehr im Berufungsverfahren geforderte Urkundenvorlage gehe jedenfalls über die Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes weit hinaus. Auch stelle sich in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Frage, ob türkische Staatsangehörige, denen ein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei in Verbindung mit dem Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 zukommt, einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedürfen) die Frage, ob polnische Gesellschafter bei Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen nicht von der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ausgenommen seien.

Mit den angefochtenen gleich lautenden Bescheiden vom 30. Oktober 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer seien - da die von ihnen dem Antragsformular beigelegten diversen Schriftstücke, welche ihren Lebenssachverhalt dokumentieren sollten, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen seien, von der belangten Behörde mit Schreiben vom 5. August 1996 aufgefordert worden, aktuelle und/oder ergänzende Urkunden vorzulegen bzw. eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren ihre Person betreffend abzugeben. Dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführer nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen; für die belangte Behörde sei somit klar erwiesen, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bzw. über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügten. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könnte ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Sohin realisierten die Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale der Norm des § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG und dürfe ihnen daher gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden. Dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung, worin die Beschwerdeführer ausgeführt hätten, dass die belangte Behörde mangels gesetzlicher Grundlage über den Gestaltungsspielraum des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinausgehe und die o.a. Urkundenvorlage jedenfalls weit über die Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes hinausgehe.

Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass § 5 Abs. 1 AufG iVm Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im Fall der Beschwerdeführer ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, da sowohl die Unterhaltsmittel (da nicht belegt) nicht als ausreichend zu betrachten seien als auch offensichtlich keine für Inländer ortsübliche Unterkunft vorhanden sei (da nicht belegt). Es sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsmittel der Beschwerdeführer nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Wien feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müsste der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen. Bei der von den Beschwerdeführern im Verfahren angegebenen Unterkunft (welche nicht aktuell belegt werde) sei "eine konkludente Sachverhaltsfestlegung von der erkennenden Behörde unter die angeführte Norm zu subsumieren gewesen", da diese sohin nicht den vom Bundesland Wien festgestellten ortsüblichen Verhältnissen entspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (ihre Zustellung erfolgte jeweils am 13. November 1996) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und § 5 Abs. 1 AufG lauteten:

"§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im Folgenden "Bewilligung" genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

...

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage verfügten die Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete ihre Anträge daher zu Recht nicht als Verlängerungsanträge. Die angefochtenen Bescheide sind demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, dass sie über die zur Bestreitung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel sowie über eine ortsübliche Unterkunft verfügen. Nur dadurch kommen sie ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinn des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Die belangte Behörde kann auch bei einer Änderung des Versagungsgrundes von den vom Fremden dargelegten Wohnverhältnissen ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/0009).

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren ihrer Obliegenheit zum Nachweis einer für sie ortsüblichen Unterkunft nicht entsprochen: Wie eingangs dargestellt, wurde in den Anträgen zwar auf eine im 22. Wiener Gemeindebezirk befindliche Unterkunft mit einer Gesamtnutzfläche von 100 m2 hingewiesen, die in der Folge von (insgesamt) fünf Personen bewohnt werden würde, doch wurden (außer Meldezetteln, derzufolge sich die Beschwerdeführer jeweils am 25. September 1995 an dieser Anschrift polizeilich angemeldet hatten) keinerlei wie immer geartete Unterlagen (Kaufvertrag, Mietvertrag etc.) vorgelegt. Auch der Aufforderung der belangten Behörde im Berufungsverfahren, diesbezüglich Nachweise zu erbringen, sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten einen näher bezeichneten Anteil an einer Liegenschrift der KG O. mit einer Nutzfläche von 140 m2 erworben, was jedenfalls als ausreichende Unterkunft im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG zu werten sei, und es sei davon auszugehen, dass das Amt der Wiener Landesregierung den Erwerb dieses Eigentums und die grundbücherliche Eintragung gemäß § 1 Abs. 1 des Ausländergrunderwerbsgesetzes genehmigen werde, unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) und ist demnach unbeachtlich. Die Beurteilung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten das Vorhandensein einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft nicht belegt, kann demnach nicht als verfehlt erachtet werden.

Die Beschwerde wiederholt das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, die am 14. Juni 1996 von den Beschwerdeführern nach österreichischen Rechtsvorschriften gegründete J. GesmbH mit ihrem satzungsmäßigen Sitz in Wien gelte als Gesellschaft im Sinn des Art. 48 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung eines Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits. Als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 % hätten die Beschwerdeführer gemäß Art. 44 Abs. 4 lit. a dieses Abkommens das Recht, diese Tätigkeit in Österreich auszuüben und sich am satzungsmäßigen Sitz dieser Firma niederzulassen. In Anbetracht dieser Rechtslage und des geltend gemachten Sachverhaltes bestünde daher im Fall der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der belangten Behörde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Aufenthaltsbewilligung. Auch stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführer in Anbetracht des Vorliegens der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 4 lit. a iVm Art. 48 Abs. 1 des genannten Abkommens nicht von der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ausgenommen seien, weil dieses Abkommen integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann nämlich aus folgenden Erwägungen dahinstehen, ob den Beschwerdeführern auf Grund der von ihnen herangezogenen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsberechtigung zukommt:

Nach der eingangs wiedergegebenen Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG benötigten Fremde, wenn sie auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Träfen also die von den Beschwerdeführern behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen zu, dann käme ihnen schon auf Grund der von ihnen behaupteten Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zu. In dieses wäre durch die angefochtenen Bescheide nicht eingegriffen worden (vgl. dazu aus der wegen der insofern vergleichbaren Rechtslage - Niederlassungsfreiheit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union - zu Art. 6 Abs. 1 des auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gestützten Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates ergangenen hg. Rechtsprechung z. B. das Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1661, mwH). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in diesem Zusammenhang erübrigt sich daher.

Nach dem Vorgesagten war demnach die Frage, ob den Beschwerdeführern eine - ein rechtliches aliud bildende - Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach diesem Gesetz, insbesondere jene nach § 5 Abs. 1 AufG (gesicherter Lebensunterhalt und ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung), vorliegen.

Da die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer mangels Nachweises einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft - wie bereits dargestellt - nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen des Versagungsgrundes des nichtgesicherten Lebensunterhaltes angenommen hat.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Oktober 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996193462.X00

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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