TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/25 2012/07/0008

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §21 idF 2001/I/014;
WRGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. November 2011, Zl. UW.4.1.6/0342- I/5/2011, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. M M und 2. A M, sowie 3. HH, und 4. Marktgemeinde A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schreiben vom 17. März 2003 ersuchte die A.-AG um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zur Trink- und Grundwasserversorgung unter Vorlage von Projektsunterlagen. Die Grundwasserentnahme solle aus dem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 360/3, KG A., erfolgen. Das beantragte Maß der Wasserbenutzung betrage max. 70 l/s bzw. durchschnittlich 55 l/s. Dabei sollten die Brunnen so betrieben werden, dass im normalen Betriebszustand aus dem Brunnen VII durchschnittlich 40 l/s (max. 50 l/s) und aus dem Brunnen VI durchschnittlich 15 l/s (max. 20 l/s) gefördert würden. Die angeführte maximale Entnahmemenge solle aus dem Brunnen VII nur bei Wartungsarbeiten oder Störungen des Brunnens VI entnommen werden. Der Transport des entnommenen Grundwassers erfolge über eine Transportleitung der Dimension DN 200 entlang des Grundstückes Nr. 360/3, KG A., bis zum R.-Weg und von hier im öffentlichen Gut bis zum Werksgelände. Gleichzeitig solle zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen (Brunnen VI und VII) ein Schutzgebiet festgelegt werden.

Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurde am 15. April 2003 eine mündliche wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: LH) der A.-AG unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zur Trink- und Nutzwasserversorgung unter Beifügung einer Reihe von Nebenbestimmungen und unter gleichzeitiger Befristung bis zum 31. Dezember 2027.

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten festgestellt, und unter Spruchpunkt III. erfolgte die Festsetzung eines Schutzgebietes.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: MP) Berufung.

Die beschwerdeführende Partei teilte im Zuge des Berufungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) mit, sie sei Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Konsenswerberin A.-AG und betreibe nunmehr die gegenständliche Produktionsanlage zur Gewinnung und Verarbeitung von Stärke aus Mais, der die gegenständliche Wasserversorgungsanlage diene.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen änderte der Bundesminister mit Bescheid vom 2. Mai 2005 aufgrund der Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid in dessen Spruchteil I. u.a. dahingehend ab, dass die wasserrechtliche Bewilligung bis 31. Dezember 2011 befristet wurde und die erteilten Auflagen ergänzt wurden. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2006/07/0009, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der Bundesminister nicht konkret dargelegt hatte, weshalb gerade im Beschwerdefall hinsichtlich der bewilligten Grundwasserentnahme eine Verkürzung der Frist auf die festgesetzte Dauer erforderlich sei. Im Erkenntnis wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in der Stellungnahme vom 27. Juni 2005 konkrete Gründe aufgezeigt, dass der untrennbare technische und funktionale Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung, wie ihn der beigezogene Amtssachverständige für Grundwasserfragen und in der Folge auch der Bundesminister angenommen hätten, nicht gegeben sei. Mit diesen Ausführungen habe sich weder der Amtssachverständige noch der Bundesminister in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher auseinandergesetzt. Dass etwa der Bedarf an der beantragten Grundwasserversorgung unter Bedachtnahme auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 bei Wegfall des Konsenses für die Abwasserableitung zur Gänze wegfiele, weshalb die wasserrechtliche Bewilligung mit der Dauer des Konsenses für diese Abwasserableitung beschränkt werden müsste, werde weder im Gutachten des Amtssachverständigen noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt. Der Bundesminister lasse daher eine konkrete und schlüssige Begründung, warum eine Befristung nur bis Ende 2011 auszusprechen gewesen sei, - sehe man von den allgemeinen Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der Abstimmung der Befristung der beiden hier angesprochenen wasserrechtlichen Bewilligungen und von der allgemein behaupteten Notwendigkeit von wasserwirtschaftlichem Handeln aufgrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie ab - vermissen. Er stütze sich lediglich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, der jedoch gleichfalls eine konkrete und schlüssige Begründung für die Notwendigkeit der Verkürzung der Befristung vermissen lasse. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, weshalb die verkürzte Befristung dem Gesetz entsprechen solle, zumal der Amtssachverständige die ursprünglich durch die erstinstanzliche Behörde vorgenommene Befristung bis Ende 2027 unter den gegebenen Rahmenbedingungen und wasserwirtschaftlichen Verhältnissen für die Trink- und Nutzwasserversorgung der in Rede stehenden Industrieanlage der beschwerdeführenden Partei "üblicherweise als fachlich vertretbar" angesehen habe. Ergänzend wurde im Erkenntnis noch angemerkt, dass eine Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung zwar nicht grundsätzlich unzulässig sei, jedoch einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung bedürfe.

In der genannten Stellungnahme vom 27. Juni 2005 brachte die beschwerdeführende Partei zu den Ausführungen des Amtssachverständigen vor, ein Verweis auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie erscheine als allfällige Begründung für eine Konsensbeschränkung bzw. Fristverkürzung nicht zulässig und auch nicht zutreffend, weil die Ist-Bestandsanalyse des Bundesministers (abgeschlossen und veröffentlicht im April 2005) keinen einzigen Grundwasserkörper in Österreich ausweise, bei dem eine Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustandes vorliege. Damit seien auch für den gegenständlichen Grundwasserkörper die Ziele dieser Richtlinie bereits erfüllt. Die Richtlinie enthalte keinerlei Hinweise auf eine kurze Befristung von Wasserrechten. Eine Befristung gemäß § 21 WRG 1959 sei nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung auf die nach dem Ergebnis der Abwägung längst vertretbare Dauer festzulegen. Die Wasserentnahme sei nur dann kürzer zu befristen, wenn das Wasserdargebot knapp sei und eine Überprüfung der Konsensmenge in absehbarer Zeit erforderlich sei. Schutzobjekt des Bewilligungsverfahrens für die Wasserentnahme sei nur der Grundwasserkörper, aus dem die Entnahme erfolge. Nur dessen mengenmäßiger Zustand begründe im Bewilligungsverfahren ein wasserwirtschaftliches Interesse, das eine kürzere Befristung erfordern könnte. Die Abwassersituation und der Vorfluter, in den betriebliche Abwässer eingeleitet würden, seien nicht Schutzobjekte im Verfahren über die Wasserentnahme und könnten daher auch kein für die Befristung relevantes wasserwirtschaftliches Interesse begründen. Eine mengenmäßige Verknüpfung der Frischwasserversorgung mit der Abwasserentsorgung erscheine außerdem unzulässig. Der Grund bestehe darin, dass keine direkte Korrelation zwischen der Frischwasserentnahmemenge aus den Brunnen der beschwerdeführenden Partei und der Zulaufmenge zur Betriebswasserreinigungsanlage hergestellt werden könne, weil, wie bereits in einem vorangegangenen Schreiben der beschwerdeführenden Partei dargestellt, zusätzlich unterschiedliche Wassermengen aus Wasserverdunstung und Produktabtransport ausgeschleust bzw. in den Anlagen zwischengepuffert werden würden.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren holte der Bundesminister das Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserfragen vom 16. Juli 2009 ein. Dieser führte unter Hinweis auf seine vorangegangenen Stellungnahmen zur Frage der Notwendigkeit einer Verkürzung der Befristung aus wasserwirtschaftlicher Sicht aus, dass, soweit aus fachlicher Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar sei, weder die derzeitige technische Entwicklung in der Wasserversorgung noch die absehbare wasserwirtschaftliche Entwicklung im Bereich des E Beckens besondere Einschränkungen hinsichtlich der üblicherweise vorgenommenen Befristungen von Wasserentnahmen erfordere. Eine Verkürzung der mit Bescheid des LH vom 6. Juni 2003 normierten Befristung sei aus fachlicher Sicht im wasserwirtschaftlichen Interesse nicht notwendig. Unabhängig davon sei jedoch der Bedarf an der gegenständlichen Wasserentnahme zu sehen. Wie noch näher dargelegt werde, bestehe aus fachlicher Sicht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und würde bei Wegfall des Konsenses für die Abwasserreinigung auch kein Bedarf mehr an der gegenständlichen Wasserentnahme gegeben sein. Es werde daher weiterhin vorgeschlagen, die im Bescheid des LH vom 6. Juni 2003 festgesetzte Befristung an jene für die Abwasserreinigungsanlage anzupassen.

Zur Frage, ob ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung gesehen werden könne, führte der Amtssachverständige aus, dass, wie bereits im Gutachten vom 17. November 2003 näher ausgeführt worden sei, die (nunmehr) beschwerdeführende Partei eine Produktionsanlage zur Gewinnung und Verarbeitung von Stärke aus Mais betreibe und in den letzten Jahren die Produktionskapazität der Anlage deutlich auf 750 Tonnen Mais pro Tag ausgeweitet worden sei. Zur Deckung des mit der Produktionsausweitung verbundenen Bedarfes an Trink- und Nutzwasser sei es erforderlich gewesen, zusätzliche Wasserspender zu erschließen. Die Brunnen VI und VII sollten dabei für die Wasserversorgung der Produktionsanlagen herangezogen werden und damit die Deckung des gesamten Bedarfes an Trink- und Nutzwasser sicherstellen. Gleichzeitig fielen bei den verschiedenen Produktionsprozessen unterschiedlich verunreinigte Abwässer an, die vor einer ordnungsgemäßen Ableitung in ein Oberflächengewässer einer entsprechenden Reinigung unterzogen werden müssten. Derzeit würden die anfallenden Abwässer in einer entsprechend dimensionierten Kläranlage gereinigt und ordnungsgemäß abgeleitet. Im Gutachten vom 20. Oktober 2004 sei unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes festgestellt worden, dass aus fachlicher Sicht die Wasserversorgung in einem technischen und funktionalen Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung stehe. Dieser technische und funktionale Zusammenhang bestehe im Wesentlichen darin, dass das aus der Produktionsanlage in die Abwasserreinigungsanlage eingeleitete Abwasser zum überwiegenden Teil jenes Wasser sei, das aus den gegenständlichen Brunnen entnommen, in die Produktionsanlage eingeleitet und in dieser verunreinigt worden sei. Ein geringer Anteil des aus den Brunnen entnommenen Wassers werde dabei in den End- und Zwischenprodukten gebunden oder verdunstet. Die aus den Brunnen entnommene Wassermenge sei daher immer etwas größer als jene, die in die Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werde. Dieser Umstand sei für den beschriebenen technischen und funktionalen Zusammenhang jedoch nicht von Relevanz. Der Zusammenhang zwischen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der gegenständlichen Produktionsanlage zeige sich auch in der aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendigen Verbindung der maximal entnehmbaren Wassermenge aus den Brunnen VI und VII mit der maximal zulässigen Einleitung von Abwasser in die Reinigungsanlage. Im Hinblick auf die gegebenen technischen und funktionalen Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen Wasserentnahme und Abwasserentsorgung werde es aus wasserwirtschaftlicher Sicht weiterhin als zweckmäßig angesehen, deren Befristungen aufeinander abzustimmen. Damit solle insbesondere auch die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen werden, geänderte Anforderungen bzw. Erfordernisse aus der Abwasserentsorgung bei der Wasserversorgung bzw. umgekehrt berücksichtigen zu können. Aus fachlicher Sicht bestehe daher ein untrennbarer technischer und funktionaler Zusammenhang zwischen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der gegenständlichen Produktionsanlage.

In Bezug auf die Frage, ob bei Wegfall des Abwasserkonsenses auch der Bedarf der Grundwasserversorgung wegfiele, führte der Amtssachverständige aus, dass im Rahmen der für die Gewinnung der Stärke aus Mais und die Verarbeitung erforderlichen Produktionsprozesse qualitativ hochwertiges Prozesswasser in Form von Trink- und Nutzwasser benötigt werde. Gleichzeitig fielen bei den verschiedenen Produktionsprozessen unterschiedlich verunreinigte Abwässer an, die vor einer ordnungsgemäßen Ableitung in ein Oberflächengewässer einer entsprechenden Reinigung unterzogen werden müssten. Die Deckung des Wasserbedarfes werde derzeit mit den verfahrensgegenständlichen Brunnen VI und VII sichergestellt. Die anfallenden Abwässer würden in einer entsprechend dimensionierten Kläranlage gereinigt und ordnungsgemäß abgeleitet. Derzeit lägen sowohl für die der Versorgung der Produktionsanlage mit Trink- und Nutzwasser dienenden Brunnen als auch für die der Reinigung der in den Produktionsprozessen anfallenden Abwässer dienende Anlage aufrechte wasserrechtliche Bewilligungen vor. Für den Fall, dass für die Abwasserreinigungsanlage kein Konsens bestünde, könne das im Rahmen des Betriebes der gegenständlichen Produktionsanlage zur Gewinnung und Verarbeitung von Stärke aus Mais anfallende Abwasser nicht ordnungsgemäß gereinigt und abgeleitet werden. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften vorausgesetzt, könne in einem derartigen Fall auch keine Produktion mehr stattfinden. Der Betrieb wäre somit einzustellen, und die Anlagen wären stillzulegen. Ohne Betrieb bzw. bei einem Stilllegen der Anlagen bestehe keine Notwendigkeit, die Produktionsanlage weiter mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen, weil die verschiedenen Prozesse, die Wasser benötigten, eben nicht stattfänden. Damit sei jedoch auch kein Bedarf an der gegenständlichen Wasserentnahme zur Versorgung der Produktionsanlage mit Trink- und Nutzwasser gegeben. Bei Wegfall des Abwasserkonsenses sei daher aus fachlicher Sicht auch kein Bedarf mehr an der Wasserentnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 16. August 2010 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass, auch wenn ein gewisser technisch-funktioneller Zusammenhang zwischen Wasserentnahme und Abwasserentsorgung bestehe, die subjektiv erweiterte "Logik" der Befristungsabstimmung unzulässig und daher für die beschwerdeführende Partei nicht akzeptabel sei. Auch sei die Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vom 21. September 2004 wasserrechtlich neu bewilligt worden. Mit diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: BH) war die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung gegenüber dem Bescheid aus dem Jahr 2004 abgeändert und mit 31. Dezember 2020 neu festgelegt worden.

In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Jänner 2011 führte der Amtssachverständige dazu aus, aufgrund des Umstandes, dass somit eine geänderte (längere) Befristung für die Abwasserreinigungsanlage vorliege, könne aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Befristung der Wasserentnahme an diese entsprechend angepasst werden. Es werde daher aus fachlicher Sicht vorgeschlagen, die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Wasserentnahme mit 31. Dezember 2020 zu befristen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2011 vertrat die beschwerdeführende Partei die Auffassung, dass eine Befristung der Wasserentnahme bis (lediglich) 31. Dezember 2020 sachlich nicht gerechtfertigt sei, und hielt ihr Begehren einer Befristung bis 31. Dezember 2027 aufrecht.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers vom 23. November 2011 wurde der Bescheid des LH vom 6. Juni 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert, dass die wasserrechtlichen Bewilligungen für die Brunnen VI und VII mit 31. Dezember 2020 befristet wurden.

Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie Hinweis auf § 21 WRG 1959 und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage) führte der Bundesminister aus, den Erläuterungen sei die gesetzgeberische Absicht zu entnehmen, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) bestehe, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht werde, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch. Der Umweltausschuss des Nationalrates habe zur WRG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2011 ausdrücklich festgehalten, dass im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung und eines schonenden Umganges mit der Ressource "Wasser" die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten besonderen wasserwirtschaftlichen Anforderungen unterliege und wasserrechtliche Bewilligungen entsprechend den Vorgaben des WRG 1959 nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu befristen seien. Eine möglichst kurze Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung - so der Bundesminister - sei daher grundsätzlich anzustreben.

Die Abwasserreinigungsanlage sei mit Bescheid der BH vom 21. September 2004 wasserrechtlich neu bewilligt und die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung gegenüber dem Bescheid aus dem Jahr 2004 mit 31. Dezember 2020 neu festgelegt worden. Die Abwasserreinigungsanlage stehe mit der gegenständlichen Wasserentnahme in einem engen technisch-funktionellen Zusammenhang, und das im Rahmen des Betriebes der gegenständlichen Produktionsanlage (zur Gewinnung und Verarbeitung von Stärke aus Mais) anfallende Abwasser könne nur dann ordnungsgemäß gereinigt und abgeleitet werden, wenn für die Abwasserreinigungsanlage ein aufrechter Konsens bestehe. Das für die Produktion benötigte Wasser werde der Wasserversorgungsanlage entnommen. Bei nicht aufrechtem Konsens der Abwasserreinigungsanlage könne keine Produktion mehr stattfinden. Der Betrieb wäre somit einzustellen, und die Anlagen wären stillzulegen. Ohne Betrieb bzw. bei einem Stilllegen der Anlagen bestehe in der Folge keine Notwendigkeit, die Produktionsanlage weiter mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen, weil die verschiedenen Prozesse, die Wasser benötigten, eben nicht stattfänden. Damit sei jedoch auch kein Bedarf für die gegenständliche Wasserentnahme zur Versorgung der Produktionsanlage mit Trink- und Nutzwasser gegeben. Aus diesem Grund sei es sinnvoll, eine gleichlange Bewilligungsfrist auch für die Wasserversorgungsanlage festzusetzen.

Darüber hinaus zähle das E Becken zu den wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten, und es bedürfe daher eines besonderen Schutzes der Grundwasservorkommen. So sei bereits 1997 vom LH die "Grundwassersanierungsverordnung - S E Becken" erlassen worden. Im Zentralbereich des E Beckens sei neben einer hohen Empfindlichkeit des Grundwasservorkommens auch ein erhebliches Grundwassergefährdungspotenzial durch intensive landwirtschaftliche Nutzung und Siedlungstätigkeit gegeben. Wegen der hohen, zum Teil überregionalen Bedeutung bedürfe es eines besonderen Schutzes der Wasservorkommen. Seitens des Amtes der Oö. Landesregierung seien im E Becken drei wasserwirtschaftliche Vorrangflächen zum Schutz des Grundwassers festgelegt worden. Auch dem vom Bundesminister erstellten "Ist-Zustandsbericht (2003)" sei zu entnehmen, dass der Grundwasserkörper im Raum S E Becken ein Risiko aufweise, den "guten chemischen Zustand" zu verfehlen, und ein gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 verordnetes Gebiet (Programm zur Verbesserung des Grundwassers) sei. (Darüber hinaus sei im gegenständlichen Bereich mit Bescheid des LH vom 12. Mai 2011 in dessen Spruchteil II für die Brunnen D. zum qualitativen und quantitativen Schutz der Wasserversorgung ein neues Schutzgebiet festgesetzt worden.)

Den gutachterlichen Ausführungen sei darüber hinaus nachvollziehbar zu entnehmen, dass die nunmehr festgesetzte Bewilligungsdauer einen Zeitraum darstelle, der unter den gegebenen Rahmenbedingungen und wasserwirtschaftlichen Verhältnissen für die Trink- und Nutzwasserversorgung derartiger Industrieanlagen als vertretbar angesehen werden könne. Eine Koppelung der Befristung der Wasserversorgungsanlage an die Abwasserbeseitigung werde somit als zulässig erachtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Bundesminister legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die drittmitbeteiligte Partei und die viertmitbeteiligte Partei haben jeweils eine (im Wesentlichen gleichlautende) Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat zur Gegenschrift des Bundesministers die Gegenäußerung vom 12. April 2012 erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Bundesminister auch im zweiten Rechtsgang durch die Verknüpfung mit der Bewilligung der Betriebsabwasseranlage rechtswidrigerweise Kriterien berücksichtigt habe, die nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Wasserentnahme zu beachten seien. Die Abwassersituation und der Vorfluter der Abwasseranlage, in den betriebliche Abwässer eingeleitet würden, seien nicht Schutzobjekte im Verfahren über die Wasserentnahme und könnten daher auch kein für die Befristung relevantes wasserrechtliches Interesse begründen. Die im Fall einer Grundwasserentnahme zu beachtenden wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten bestünden ausschließlich im vorhandenen Wasserdargebot und in der natürlichen Neubildung des Grundwassers, und die Wasserentnahme sei daher dann kürzer zu befristen, wenn das Wasserdargebot knapp und eine Überprüfung der Konsensmenge in absehbarer Zeit erforderlich sei. Die Behörde sei jedoch zum Ergebnis gekommen, dass dies angesichts der absehbaren wasserwirtschaftlichen Entwicklung nicht notwendig sei. Zudem handle es sich bei der gegenständlichen Bewilligung für die Wasserentnahme um ein dingliches Recht und sei dessen Schicksal unabhängig von der Betriebsanlage und der Betriebsabwasserreinigungsanlage.

Im Übrigen habe der Amtssachverständige in seinem im nochmals durchgeführten Berufungsverfahren erstatteten Gutachten in Bezug auf die Frage der Verkürzung der Befristung ausgeführt, dass, soweit aus fachlicher Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar, weder die derzeitige technische Entwicklung in der Wasserversorgung noch die absehbare wasserwirtschaftliche Entwicklung im Bereich des E Beckens besondere Einschränkungen hinsichtlich der üblicherweise vorgenommenen Befristungen von Wasserentnahmen erfordere. Ferner habe der Amtssachverständige dazu festgestellt, dass eine Befristung bis 31. Dezember 2027 als fachlich vertretbar angesehen werden könne und eine Verkürzung der Befristung im wasserwirtschaftlichen Interesse aus fachlicher Sicht nicht notwendig sei. Wenn der Bundesminister zu diametral entgegenstehenden Feststellungen gelangt sei und sich über das Gutachten des Amtssachverständigen hinweggesetzt habe, so stelle dies einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.

Ferner betrage die Produktionskapazität 1000 Tonnen Mais pro Tag und benötige die beschwerdeführende Partei daher für den Betrieb der Produktionsanlage Wasser aus den Brunnen VI und VII. Der Bundesminister gehe nicht nur nicht auf den Bedarf der beschwerdeführenden Partei ein, sondern komme auch zu der nicht nachvollziehbaren und unzulässigen Schlussfolgerung, dass kein Bedarf der beschwerdeführenden Partei an dem Wasserbenutzungsrecht mehr gegeben sei. Es mangle insofern an einer angemessenen Interessenabwägung im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 zwischen dem Bedarf der beschwerdeführenden Partei und deren Interesse an einer bestimmten Nachhaltigkeit des von ihr beantragten Wasserrechtskonsenses für die Bewirtschaftung ihres Betriebes einerseits und den öffentlichen Interessen zum Schutz der Gewässer andererseits. Im Übrigen regle die Verordnung des LH vom 21. Mai 1997, mit der ein Teil des hydrographischen Einzugsgebietes des Grundwasservorkommens "S E Becken" als Grundwassersanierungsgebiet für Nitrat bezeichnet werde, die Festsetzung von Schwellenwerten für Stoffe, durch die das Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich zu werden drohe, aber keineswegs die Grundwasserentnahme und sei daher für den gegenständlichen Sachverhalt ohne Relevanz. Es möge stimmen, dass im Bereich des E Beckens aufgrund der starken landwirtschaftlichen Nutzung ein hohes Grundwassergefährdungspotenzial durch in Düngemitteln enthaltenes Nitrat bestehe, dies betreffe jedoch nicht die Wasserentnahme zur Trink- und Nutzwasserversorgung. Darüber hinaus habe auch der Amtssachverständige zutreffend festgestellt, dass im Bereich des E Beckens keine Gefährdung des Grundwasserkörpers durch die gegenständliche Wasserentnahme der beschwerdeführenden Partei bestehe. Ebenso sei die Argumentation mit dem mit Bescheid des LH vom 12. Mai 2011 neu festgesetzten Schutzgebiet nicht zulässig, weil die Schutzzonen des Brunnens D. keinerlei Überlappungen mit den Schutzzonen der Brunnen VI und VII aufwiesen. Darüber hinaus dienten solche Schutzzonen primär dem qualitativen Schutz des Grundwassers und nicht dessen quantitativem Schutz. Ferner mangle es den Ausführungen des Amtssachverständigen zum vermeintlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Wasserversorgung und der Abwasserreinigung einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung. Inwieweit eine Verbindung der maximal entnehmbaren Wassermenge mit der maximal zulässigen Einleitung von Abwasser im gegenständlichen Fall wasserwirtschaftlich notwendig sei, lasse der Amtssachverständige offen. Eine diesbezügliche wasserwirtschaftliche Notwendigkeit sei auch insofern fraglich, als der Amtssachverständige zuvor zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die wasserwirtschaftliche Entwicklung im E Becken keine besonderen Einschränkungen der üblicherweise vorgenommenen Befristungen der Wasserentnahme erfordere. Die Begründung des Amtssachverständigen könne daher aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit keineswegs als ausreichend betrachtet werden. Die Aussage des Amtssachverständigen zum technischen und funktionalen Zusammenhang sei unrichtig, weil er die ausgeschleusten unterschiedlichen Wassermengen aus Wasserverdunstung und Produktabtransport bzw. die in den Anlagen zwischengepufferten Wassermengen nicht berücksichtige. Auch wenn die extrem theoretische Situation eines mangelnden Konsenses für die Abwasseranlage eintreten würde, sei der zukünftigen technischen Entwicklung im Produktionsbereich samt Veränderung der Technologien und der Produktpalette "Gestaltungsfreiheit" einzuräumen, sodass mehr Wasser gebunden werde bzw. verdunste und damit kaum Abwasser mehr anfalle, wobei das eventuell überschüssige Abwasser sehr wohl auch außerhalb des Standortes verarbeitet und verwertet werden könne - dies alles trotz der unveränderten Wasserentnahme. Auch der Fall der Reduktion des Konsenses für die Abwasseranlage würde nicht zwingend zu einer Reduktion des Wasserentnahmekonsenses führen, weil es noch immer weitere Möglichkeiten zur Verminderung bzw. Entstehung der Abwasseremission am Standort gebe. Es könnte das Abwasser im Bedarfsfall, wie erwähnt, einerseits woanders verarbeitet werden, andererseits könnte auch durch eine Änderung der Produktpalette und Anwendung neuer Technologien die Abwassermenge reduziert werden. Weiters sei der gänzliche Wegfall des Konsenses für die Abwasseranlage insofern äußerst unrealistisch, als auch die viertmitbeteiligte Partei die gesamten kommunalen Abwässer in der Betriebsabwasseranlage der beschwerdeführenden Partei entsorge. Bei einem gänzlichen Wegfall des Konsenses müsste die viertmitbeteiligte Partei entweder eine eigene Kläranlage bauen oder die Kläranlage der beschwerdeführenden Partei kaufen. Darüber hinaus führe die Argumentationslinie des Amtssachverständigen dazu, dass die Bewilligung der Wasserentnahme rechtlich zur Gänze vom Schicksal der Abwasserbewilligung abhinge, was in keiner Weise den Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 entspreche.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die §§ 12, 13 und 21 WRG 1959 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 14/2011 lauten auszugsweise:

"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(...)"

"Maß und Art der Wasserbenutzung.

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(...)

(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist."

"Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung § 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(...)"

Wie im genannten Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0009, bereits ausgeführt wurde, verfolgt § 21 Abs. 1 WRG 1959 den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch.

So ergibt sich aus den Materialien zur WRG-Novelle 1990 die gesetzgeberische Absicht, dass bei der Befristung einer Wasserbenutzungsbewilligung nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 in erster Linie auf den Bedarf des Unternehmens abzustellen ist, wobei jedoch auch Gesichtspunkte der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zu berücksichtigen sind. Diese Gesetzesbestimmung - so die genannten Materialien - verpflichtet demgemäß die Behörde, die Dauer der Benutzung eines Gewässers mit dem konkreten Bedarf sowie mit der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zeitlich abzustimmen (vgl. RV 1152 BlgNr. 17. GP, 25: "Zu Z 7 (§ 21)"). Ferner sollen den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 14/2001 zufolge (vgl. RV 1030 BlgNr. 24. GP, 7: "Zu Z 3 (§ 21)") wasserrechtliche Bewilligungen (nur) bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes des Bewerbers und bei Vorliegen ausreichender konkreter Informationen über die technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklungen entsprechend länger befristet werden können.

Ziel des § 13 WRG 1959 ist somit der sparsame Umgang mit Wasser und die Vermeidung des Hortens von Wasserrechten, sodass die Zuteilung eines über den Bedarf hinausgehenden Maßes der Wasserbenutzung mit dieser Gesetzesbestimmung nicht vereinbar ist (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 13 WRG K4 und E1 mwH auf die hg. Judikatur).

Demgemäß wurde im Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0009, auch darauf hingewiesen, dass eine Koppelung der Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes mit der Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine (funktionell mit dieser Wasserbenutzung zusammenhängenden) Abwasserentsorgung nicht unzulässig ist, aber einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung bedarf. Eine solche Begründung fehlte dem genannten Berufungsbescheid vom 2. Dezember 2005, weshalb dieser, wie oben (I.) dargestellt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Die Begründung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides trägt den Kriterien des § 13 WRG 1959 und des § 21 leg. cit. Rechnung. Unter anderem ist darin nachvollziehbar begründet, warum von einem Wegfall des Bedarfes im Sinn des § 13 Abs. 1 leg. cit. über die festgesetzte Befristung hinaus ausgegangen werden kann. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen steht die Abwasserreinigungsanlage der beschwerdeführenden Partei mit der gegenständlichen Wasserentnahme in einem engen technisch funktionellen Zusammenhang. So kann das im Rahmen des Produktionsbetriebes anfallende Abwasser nur dann ordnungsgemäß gereinigt und abgeleitet werden, wenn für die Abwasserreinigungsanlage ein aufrechter Konsens besteht, während bei Fehlen eines solchen Konsenses keine Produktion mehr stattfinden kann. Mit Bescheid der BH vom 21. September 2004 wurde die Abwasserreinigungsanlage - was die beschwerdeführende Partei nicht bestreitet - wasserrechtlich neu bewilligt und die Gültigkeitsdauer mit 31. Dezember 2020 neu festgesetzt. Die vom Bundesminister auf dem Boden der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass bei Wegfall des Wasserbenutzungsrechtes für die Abwasserreinigungsanlage wegen des engen - laut Auffassung des Amtssachverständigen (in produktionstechnischer Hinsicht) untrennbaren - Zusammenhanges kein (gerechtfertigter) Bedarf für die gegenständliche Wasserentnahme zur Versorgung der Produktionsanlage mit Trink- und Nutzwasser mehr vorläge, erscheint plausibel und schlüssig. Wenn die Beschwerde dagegen vorbringt, es handle sich dabei um eine extrem theoretische Situation eines Konsensausfalls und es sei der zukünftigen technischen Entwicklung im Produktionsbereich samt Veränderung der Technologien und der Produktpalette "Gestaltungsfreiheit" einzuräumen, zumal das Abwasser im Bedarfsfall woanders verarbeitet werden könnte und die Abwassermenge durch eine Änderung der Produktpalette und Anwendung neuer Technologien reduziert werden könnte, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine nicht näher substanziierte Behauptung, zumal auch für eine anderwärtige Entsorgung von zu reinigenden Abwässern ein Konsens vorliegen müsste und die behauptete Anwendung neuer, die Abwassermenge reduzierender Technologien von der beschwerdeführenden Partei nicht näher dargestellt wurde. Der bloße Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf eine zukünftige technische Entwicklung ist jedenfalls viel zu unbestimmt, um die Festsetzung einer über den Ablauf der genannten Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage hinausgehenden Bewilligungsdauer zu rechtfertigen.

Somit ist weder ein Bedarf der beschwerdeführenden Partei über den 31. Dezember 2020 hinaus noch ein wasserwirtschaftliches Interesse oder eine wasserwirtschaftliche und technische Entwicklung in ausreichend konkreter Weise nachgewiesen, die es im Rahmen der gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 13 leg. cit. zu treffenden Interessenabwägung geboten erscheinen ließe, die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserentnahme über den 31. Dezember 2020 hinaus zu befristen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Juni 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070008.X00

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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