Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Da die Bestimmungen des WTBG 1999 für das Verfahren betreffend die Suspendierung (vorläufige Untersagung der Berufsausübung) eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorsehen (dieses Verfahren fällt nicht unter die disziplinarrechtlichen Bestimmungen der §§ 118 ff. WTBG), stand es gemäß § 39 Abs. 2 AVG im Ermessen der Behörde (Landeshauptmann von Wien), eine Verhandlung durchzuführen. Dass gegenständlich im Unterbleiben der Verhandlung eine fehlerhafte Ermessensübung liege, ist nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerde dazu ausführt, die Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen, weil der Bf das strafbare Verhalten mit dem Einwand der Verjährung bestritten habe, so ist dem zu entgegnen, dass die Behörde nicht die Rechtmäßigkeit oder Stichhaltigkeit der dem Bf zur Last gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a und b FinStrG zu prüfen hatte, sondern gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 WTBG 1999 ausschließlich auf den Umstand abzustellen hatte, dass eine den Bf betreffende rechtswirksame Anklageschrift bezüglich der genannten Finanzvergehen vorlag.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040105.X04Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014