RS Vwgh 2014/5/26 Ro 2014/03/0057

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
StVG §16 idF 2013/I/190;
StVG §16a idF 2013/I/190;
StVG §181a idF 2013/I/190;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014

Rechtssatz

Die Vollzugskammer, um deren Erledigung es im gegenständlichen Fall geht, war eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, gegen deren Erledigungen der Verwaltungsgerichtshof nicht unmittelbar auf Grund der Bundesverfassung angerufen werden konnte, sondern nur auf Grund einer besonderen einfachgesetzlichen Regelung; es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der einfache Gesetzgeber - wie im konkreten Zusammenhang durch die Gestaltung des Übergangsrechts in § 181a StVG - den Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof wieder beseitigt. Auch dass der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Ablehnung einer Beschwerde nach der nunmehr geltenden Rechtslage unabhängig davon zulässig, ob eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs besteht (VfGH vom 25. Februar 2014, B 101/2014). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass auf Verfahren, die am 31. Dezember 2013 bei ihm anhängig waren, die Bestimmungen des B-VG und des VfGG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden sind (VfGH vom 6. März 2014, U 544/2012 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J05

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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