RS Vwgh 2014/5/26 Ro 2014/03/0057

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §16 idF 2013/I/190;
StVG §16a idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs1 idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs2 idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs4 idF 2013/I/190;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/03/0055 B 26. Mai 2014

Rechtssatz

Es deutet nichts darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von dem in § 181a Abs 4 StVG geregelten Fall, dass am 31. Dezember 2013 bereits eine Beschwerde bei ihm anhängig ist - nach Ablauf des 31. Dezember 2013 weiterhin für Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern zuständig sein sollte. Vielmehr ist dem Gesetz - im Einklang mit den Materialien (RV 2357 BlgNR, 24. GP) - zu entnehmen, dass mit der in Novelle BGBl I Nr. 190/2013 im Bereich des Strafvollzugsrechts ein Instanzenzug von den Strafvollzugsbehörden an die ordentlichen Gerichte geschaffen werden sollte, anhängige Verfahren in den Fällen des § 181a Abs 1 und Abs 2 an die seit dem 1. Jänner 2014 neu dafür zuständigen Einrichtungen übertragen werden sollten, und dass ab 1. Jänner 2014 das Oberlandesgericht Wien als "Höchstgericht in Strafvollzugssachen" an die Stelle des bis dahin dafür zuständigen Verwaltungsgerichtshofs treten soll; seit diesem Zeitpunkt besteht eine derartige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (abgesehen von den Fällen des § 181a Abs 4 StVG) nicht mehr (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030057.J03

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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