RS Vwgh 2014/5/27 2012/11/0131

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0018 E 30. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeParteiengehörParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110131.X02

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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