RS Vwgh 2014/6/16 2012/11/0159

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Veröffentlicht am 16.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44 Abs1 Z6;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/11/0160 E 16. Juni 2014

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses angelastet worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz an einer näher genannten Adresse es zu verantworten, dass die GmbH als Arbeitgeberin im Einzelnen genannte Arbeitnehmer an konkret genannten Tagen (Sonntage bzw. Samstage ab 15 Uhr) unzulässig zur Arbeitsleistung herangezogen habe. Damit wird kein Zweifel offen gelassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Die derart vorgenommene Tatumschreibung steht mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen in Einklang, weil der Beschuldigte damit weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde. Einer gesonderten Angabe des Ortes, an dem die beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt waren, bedurfte es im Übrigen auch deshalb nicht, weil bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften als Tatort regelmäßig der Sitz der Unternehmensführung anzusehen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2009, 2008/02/0118, und vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0277).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110159.X01

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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