RS Vwgh 2014/6/24 2012/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §300;
ABGB §435;
BauO OÖ 1994 §48;

Rechtssatz

Gemäß § 297 ABGB gehören zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz "superficies solo cedit"), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (§ 435 ABGB) sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (§ 300 ABGB) vorsieht. Sofern nicht erwiesen ist, dass eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen, dass auch die unterhalb der Erdoberfläche stehenden Bauwerke im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen; verbleibende Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens eines Sondereigentums gehen somit zu Lasten desjenigen, der sich auf ein solches Sondereigentum beruft (Hinweis auf RIS-Justiz RS0009887).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050166.X04

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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