RS Vwgh 2014/6/24 2012/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §431;
ABGB §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprache ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (Hinweis E vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050166.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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