RS Vwgh 2014/5/14 Ro 2014/06/0011

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0246 E 28. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu § 13a AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060011.J01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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