TE Vfgh Beschluss 2014/6/25 SG1/2014, V31/2014

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art142 Abs2 litb
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. B-VG Art. 142 heute
  2. B-VG Art. 142 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  5. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 142 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  7. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  10. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  11. B-VG Art. 142 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  12. B-VG Art. 142 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  13. B-VG Art. 142 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 142 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 142 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Ministeranklage und eines Individualantrags; kein Verordnungscharakter des bekämpften Erlasses über die Vorgehensweise bei Zurücklegung einer Anzeige; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I.              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II.              1. Die Anklage wird zurückgewiesen.römisch zwei. 1. Die Anklage wird zurückgewiesen.

              2. Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die von der anwaltlich nicht vertretenen Einschreiterin erhobene Anklage gemäß Art142 B-VG gegen die Bundesministerin für Justiz a.D. Dr. Beatrix Karl und gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter wegen Kundmachung bzw. Aufrechterhaltung des angeblich rechtswidrigen Erlasses vom 8. April 2013, ZBMJ-S585.000/0015-IV 3/2013 erweist sich als unzulässig.

Nach Art142 Abs2 litb B-VG kann eine Anklageerhebung gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen Gesetzesverletzung nur durch Beschluss des Nationalrates erfolgen.

Da diese zwingende Voraussetzung des Art142 Abs2 litb B-VG im konkreten Fall nicht erfüllt ist, ist die Anklage jedenfalls unzulässig.

2.1. Die Einschreiterin begehrt weiters die (teilweise) Aufhebung des Erlasses der Bundeministerin für Justiz vom 8. April 2013, ZBMJ-S585.000/0015-IV 3/2013, über die Entscheidung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2012, 1 Präs. 2690-2113/12i. Der in Rede stehende Erlass hat – soweit hier von Bedeutung – folgenden Wortlaut:

"[...]

Wird nach der Entscheidung 1 Präs. 2690-2113/12i vorgegangen und eine Anzeige·zurückgelegt, so wird unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung bis zu einer notwendigen gesetzlichen Klarstellung folgende Vorgehensweise empfohlen:

?              Der Anzeiger ist zu verständigen, dass die Anzeige im Sinne der Entscheidung 1 Präs. 2690-2113/12i des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2012 zurückgelegt wurde.

?              Die Bestimmungen über die interne Revision sind sinngemäß zur Anwendung zu bringen.

?              Die das staatsanwaltschaftliche Berichtwesen (§§8, 8a StAG) betreffenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

?              Die Abstreichung des Falles im Register ("erl") hat unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Präs. 2690-2113/12i des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2012 zu erfolgen.

Wird auf Grund einer solchen Verständigung über die Zurücklegung der Anzeige ein Antrag auf Fortführung eingebracht, so wäre dieser grundsätzlich dem Gericht mit einer Stellungnahme über die Unzulässigkeit desselben im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorzulegen (mangels eines jemals geführten Ermittlungsverfahrens)."

Nach Ansicht der Antragstellerin ist dieser Erlass als Verordnung zu qualifizieren, weil er in den gegenständlichen Punkten imperativ formuliert sei und somit normativen Gehalt besitze; es bestünde kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich lediglich um eine Rechtsmeinung der Bundesministerin für Justiz handle. Der Erlass gestalte der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen und wirke sich auf die Rechtsunterworfenen aus.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet (vgl. VfSlg 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006, 18.495/2008). Maßgebend für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG ist weder der formelle Adressatenkreis noch seine äußere Bezeichnung und auch nicht die Artseiner Veröffentlichung; vielmehr kommt es auf den normativen Inhalt des Verwaltungsaktes an (vgl. VfSlg 18.112/2007 mwN), der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft – vgl. VfSlg 17.806/2006) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht (vgl. etwa VfSlg 11.472/1987, 13.632/1993, 17.244/2004, 18.468/2008). Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vgl. zB VfSlg 15.694/1999, 17.244/2004).2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet vergleiche VfSlg 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006, 18.495/2008). Maßgebend für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG ist weder der formelle Adressatenkreis noch seine äußere Bezeichnung und auch nicht die Artseiner Veröffentlichung; vielmehr kommt es auf den normativen Inhalt des Verwaltungsaktes an vergleiche VfSlg 18.112/2007 mwN), der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft – vergleiche VfSlg 17.806/2006) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht vergleiche etwa VfSlg 11.472/1987, 13.632/1993, 17.244/2004, 18.468/2008). Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat vergleiche zB VfSlg 15.694/1999, 17.244/2004).

Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Erlass an, so zeigt sich, dass dieser keine Verordnung iSd Art139 Abs1 B-VG darstellt, da dem Erlass kein verpflichtender, die Rechtssphäre der betroffenen Person gestaltender Charakter innewohnt:

Schon mit der oben einleitend wiedergegebenen Formulierung, wonach den staatsanwaltlichen Behörden bei Anzeigenzurücklegung "unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung" eine näher beschriebene "Vorgehensweise empfohlen [wird]", bringt die Bundesministerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bloß um den Vorschlag einer Handlungsmöglichkeit für die verfahrensführenden staatsanwaltlichen Behörden handelt.

Der angefochtene Erlass stellt somit keine Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B-VG dar. Der Antrag ist daher schon mangels Vorliegens eines geeigneten Prüfgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Da sich die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof mithin als offenbar aussichtslos erweist, ist der gemeinsam mit der Anklage und dem Individualantrag gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).3. Da sich die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof mithin als offenbar aussichtslos erweist, ist der gemeinsam mit der Anklage und dem Individualantrag gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und d VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und d VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anklage, Ministeranklage, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Staatsanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:SG1.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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