RS Vwgh 2014/5/8 Fr 2014/18/0010

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Veröffentlicht am 08.05.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art151 Abs51 Z7;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs8;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2014/18/0003 B 30. April 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht des Bundes an die Stelle des Asylgerichtshofes getreten ist, die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen begonnen hat (Hinweis B vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002). Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG 2014) bei Einbringung seines Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § §38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180010.F01

Im RIS seit

30.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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