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15/01 UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG, RECHTSÜBERLEITUNG, ÜBERGANGSRECHT, RECHTSBEREINIGUNGNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines weiteren Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wegen entschiedener Sache und mangels Darlegung konkreter BedenkenRechtssatz
Dass das Bezirksgericht Steyr zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der bereits erfolgten, im BGBl II 93/2014 kundgemachten Aufhebung (zu V4/2014 ua, E v 11.03.2014) keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit (s)eines neuerlichen Aufhebungsbegehrens nichts zu ändern.Dass das Bezirksgericht Steyr zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der bereits erfolgten, im Bundesgesetzblatt Teil 2, 93 aus 2014, kundgemachten Aufhebung (zu V4/2014 ua, E v 11.03.2014) keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit (s)eines neuerlichen Aufhebungsbegehrens nichts zu ändern.
Gegen §3 der Verordnung werden - wie schon in den zu V4/2014 ua protokollierten Anträgen - keine Bedenken im Einzelnen vorgetragen.
(Ebenso V34/2014, B v 05.06.2014).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, res iudicata, Gericht OrganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V32.2014Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014