RS Vfgh 2014/6/5 B115/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VwGbk-ÜG §6
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art13

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer wegen ersatzloser Behebung des erstinstanzlichen Bescheides; kein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen betreffend die lange Verfahrensdauer

Rechtssatz

Da dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis voll Rechnung getragen und jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer für beschwert erachtetet, fehlt dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den VfGH vorausgesetzte Beschwer.

Die Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer setzt voraus, dass der VfGH in die Lage versetzt wird, sich mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren meritorisch zu befassen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der inhaltlichen Behandlung der Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinn der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG ein Prozesshindernis entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • B115/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.06.2014 B115/2014

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentliche, Verfahrensdauer überlange

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B115.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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