RS Vfgh 2014/6/18 G14/2014 ua

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
SchaumweinsteuerG 1995 §3 Abs1, §7, §35 ff
BAO §201

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung des SchaumweinsteuerG 1995 betreffend den Steuersatz der Schaumweinsteuer infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides der Abgabenbehörde

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung (von Teilen) des §3 Abs1 SchaumweinsteuerG 1995 idF BGBl I 13/2014 (Besteuerung von Schaumwein iHv € 100,- je Hektoliter).

Die antragstellenden Gesellschaften hätten die Möglichkeit, durch Unterlassung der Selbstberechnung bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO zu erwirken. Auch könnten sie nach Vornahme der Selbstberechnung eine Festsetzung mit dem Hinweis, diese erweise sich als nicht richtig, beantragen.

Daher steht die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu erwirken, gegen die Beschwerde beim VfGH erhoben werden kann; weiters besteht seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Möglichkeit, das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

Die antragstellenden Gesellschaften vermögen auch nicht außergewöhnliche Umstände im Hinblick auf die von ihnen genannten "Verpflichtungen" in Zusammenhang mit der Installation von EDV-Systemen darzutun, da die antragstellenden Gesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 13/2014 umfassende Aufzeichnungspflichten zu erfüllen hatten (§35 ff SchaumweinsteuerG 1995), welche die Selbstberechnung der Schaumweinsteuer ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • G14/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2014 G14/2014 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verbrauchsteuer, Schaumweinsteuer, Finanzverfahren, Selbstbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G14.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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