RS Vfgh 2014/6/25 SG1/2014, V31/2014

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art142 Abs2 litb
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Zurückweisung einer Ministeranklage und eines Individualantrags; kein Verordnungscharakter des bekämpften Erlasses über die Vorgehensweise bei Zurücklegung einer Anzeige; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Unzulässigkeit der von der anwaltlich nicht vertretenen Einschreiterin erhobenen Anklage gemäß Art142 B-VG gegen die Bundesministerin für Justiz aD Dr Beatrix Karl und gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz Dr Wolfgang Brandstetter mangels eines Beschlusses des Nationalrates nach Art142 Abs2 litb B-VG.

Der bekämpfte Erlass der Bundeministerin für Justiz vom 08.04.2013, ZBMJ-S585.000/0015-IV 3/2013, stellt keine Verordnung iSd Art139 Abs1 B-VG dar, da dem Erlass kein verpflichtender, die Rechtssphäre der betroffenen Person gestaltender Charakter innewohnt:

Schon mit der Formulierung, wonach den staatsanwaltlichen Behörden bei Anzeigenzurücklegung "unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung" eine näher beschriebene "Vorgehensweise empfohlen [wird]", bringt die Bundesministerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bloß um den Vorschlag einer Handlungsmöglichkeit für die verfahrensführenden staatsanwaltlichen Behörden handelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anklage, Ministeranklage, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Staatsanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:SG1.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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