RS Vwgh 2014/4/30 Ro 2014/11/0039

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs1;
GewO 1994 §111 Abs3;
GewO 1994 §111 Abs4 Z4;
ÖffnungszeitenG 2003 §11;
ÖffnungszeitenG 2003 §3;
VStG §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/11/0040 E 30. April 2014

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 kann nicht entnommen werden, die Gastwirte seien zum Verkauf der von ihnen verabreichten Speisen, ausgeschenkten Getränke und verwendeten Lebensmittel nur in jener Menge berechtigt, die "sofort verzehrt" bzw. "sofort im Lokal verbraucht werden" können. Hätte der Gesetzgeber außerdem den Verkauf der Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr im Gastgewerbelokal vor Augen gehabt, so hätte er dies nicht gesondert in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 regeln müssen, weil sich dieses Recht bereits aus § 111 Abs. 1 und 3 GewO 1994 ergibt. Vielmehr läuft diese Auffassung der Behörde auf die Rechtsansicht hinaus, der Gastgewerbetreibende dürfe gemäß § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 die dort genannten Waren nur in einer Menge verkaufen, durch die das Erscheinungsbild als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibe, somit nicht das Erscheinungsbild eines Handelsgewerbes hervorgerufen werde. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof (jedenfalls hinsichtlich der gegenständlich anzuwendenden Fassung des § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 - im vorliegenden Fall kam die erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 ergänzte "Wahrungsklausel" noch nicht zur Anwendung) in den Erkenntnissen vom 2. März 2010, 2008/11/0126 und vom 17. Oktober 2013, 2013/11/0189, als unzutreffend qualifiziert.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110039.J01

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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