RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitGutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenBeweismittelBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090119.X01

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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