RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0047

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

E1P
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3;
VStG §16 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §30 Abs1;
VStG §54a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0082 E 23. Mai 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll (vgl. § 54a Abs. 3 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X07

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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