RS Vfgh 2014/6/5 U26/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §5, §10, §61
AsylGHG §9
AVG §71

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags durch eine Einzelrichterin und nicht durch einen Senat des Asylgerichtshofs

Rechtssatz

Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide des Bundesasylamtes fielen gemäß §61 Abs3 und Abs3a AsylG 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 122/2009, nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters, weswegen darüber gemäß §61 Abs1 AsylG 2005 iVm §9 AsylGHG in einem Senat entschieden werden hätte müssen.

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Gänze, da die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt II.) von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung (Spruchpunkt I.) abhängt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Asylgerichtshof, Behördenzusammensetzung, Behördenzuständigkeit, Wiedereinsetzung, Bescheid verfahrensrechtlicher, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U26.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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