RS Vfgh 2014/6/10 G62/2012 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2014
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
TelekommunikationsG 2003 §92 ff, §98, §99, §102a, §102b, §102c
StPO §134, §135
SicherheitspolizeiG §53 Abs3a, Abs3b

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung als unzulässig im Hinblick auf die im Sammelantrag genannten Personen mit Ausnahme des ersten Antragstellers mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Im Antrag wird lediglich für die als "Erstantragsteller" bezeichnete Person die aktuelle Betroffenheit in Rechten in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen dargelegt. Im Hinblick auf die übrigen Antragsteller fehlt es an einer solchen Darlegung. Diese kann auch nicht durch den bei Unterzeichnung der Vollmacht gegebenen Hinweis ersetzt werden, "dass nur solche Personen im Rahmen dieses Antrags jedenfalls aktuell und unmittelbar rechtlich betroffen sind, die im eigenen Namen einen Vertrag mit einem speicherpflichtigen Anbieter abgeschlossen haben". Dadurch ist der Antrag hinsichtlich dieser übrigen Antragsteller mit einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel belastet, der ein Prozesshindernis darstellt.

Entscheidungstexte

  • G62/2012 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2014 G62/2012 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fernmelderecht, Datenschutz, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G62.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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