RS Vwgh 2014/4/24 2014/02/0017

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BörseG 1989 §48 Abs1 Z5;
BörseG 1989 §48 Abs1;
BörseG 1989 §82 Abs8;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0002 E 28. März 2014 RS 7

Stammrechtssatz

Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020017.X06

Im RIS seit

16.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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