RS Vwgh 2014/4/29 2013/04/0157

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Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §17;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll bzw. errichtet wurde, kommt, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber bzw. Betreiber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage der GewO 1973 ergangene E vom 25. Februar 1992, 92/04/0031). Das Gesetz stellt auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung kann es somit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen (Hinweis E vom 14. September 2005, 2004/04/0079, mwN). Für die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Bfin (hier: Mehrheitseigentümerin des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage betrieben wird) als solche bereits in den seinerzeitigen Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte. Vielmehr ist die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte wesensmäßig mit einer Sache verbunden und wird daher durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder dinglich Berechtigten nicht berührt. Entscheidend ist daher, ob der bzw. die Rechtsvorgänger der Bfin in im entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung hatten.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040157.X03

Im RIS seit

28.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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