TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/25 2011/10/0008

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Veröffentlicht am 25.04.2014
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §41;
AVG §42;
AVG §43;
AVG §44;
SHG NÖ 2000;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des RS in P, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 2010, Zl. GS5-SH-23447/001-2010, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16. März 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 41 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) verpflichtet, die ungedeckten Sozialhilfekosten der seiner Mutter mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21. März 2007 bewilligten Unterbringung im Seniorenzentrum "S" in Z sowie der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30. Mai 2007 bewilligten Unterbringung im "S-Heim H" in der Höhe von EUR 28.442,08 zu ersetzen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers auf Kosten des Landes Niederösterreich vom 2. Februar 2007 bis 13. Mai 2007 im Seniorenzentrum "S" in Z und vom 14. Mai 2007 bis 19. Februar 2009 im "S-Heim H" befunden habe. Die Verpflegskosten für diesen Zeitraum hätten insgesamt EUR 64.496,22 betragen; an Ersätzen seien EUR 36.054,14 eingelangt. Es würden sich demnach ungedeckte Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 28.442,08 ergeben. Der Geschenknehmer sei zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger (u.a.) innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe und der Wert des Geschenkes mehr als derzeit EUR 2.701,50 betrage. Die Ersatzpflicht sei mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem mit Übergabsvertrag vom 21. Februar 2003 71/2687 Anteile an einer näher genannten Liegenschaft in H übergeben. Der Verkehrswert dieser Anteile betrage laut einem internen Bewertungsgutachten vom 24. Juli 2007 EUR 53.445,--; davon würden das mit EUR 5.800,-- bewertete Wohnungsgebrauchsrecht und die übernommene außerbücherliche Kreditverbindlichkeit von EUR 16.802,71 abgezogen. Es verbleibe demnach ein Wert der Schenkung in der Höhe von EUR 30.842,29, der höher als die ungedeckten Sozialhilfekosten sei. Die Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers sei über Antrag der Sachwalterin erfolgt, diese habe damit zum Wohle ihrer Klientin gehandelt. Die Art der Unterbringung - ob in einem Einbett- oder Mehrbettzimmer - obliege grundsätzlich der jeweiligen Heimverwaltung, der Beschwerdeführer habe "jedenfalls dazu keine Parteistellung" gehabt. Die Heimtarife seien jährlich angepasst worden, setzten sich aus dem Grundtarif, dem Einbettzimmerzuschlag und dem Pflegezuschlag zusammen und seien aus den (dem Beschwerdeführer übermittelten) Buchungslisten ersichtlich. Die Hilfeempfängerin habe aus ihrem Einkommen und Pflegegeld jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 % zu leisten gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2010 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Mutter des Beschwerdeführers sei mit den genannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21. März 2007 und der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30. Mai 2007 Hilfe bei stationärer Pflege gemäß § 12 NÖ SHG gewährt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim sei nicht erforderlich gewesen, weil die Betreuung durch deren Bekannte MB ausgereicht hätte, sei unrichtig. Die Mutter des Beschwerdeführers sei vor der Heimunterbringung nicht ausschließlich von MB betreut worden, sondern vom NÖ Hilfswerk. Mit Schreiben vom 26. März 2006 habe die Sachwalterin der Mutter der Bezirkshauptmannschaft Horn mitgeteilt, dass nach Angaben des mobilen Dienstes des NÖ Hilfswerkes aufgrund der zunehmenden Orientierungslosigkeit der Mutter eine ausreichende Betreuung nicht mehr gewährleistet werden könne; es bestehe Gefahr im Verzug. Die Sachwalterin sei daher gezwungen gewesen, einen Heimplatz für die Mutter zu finden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellte Diagnose "Morbus Alzheimer" sei unrichtig, da weder eine Desorientierung noch eine Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit bei der Mutter vorgelegen habe, wovon sich der Beschwerdeführer bei seinen laufenden Besuchen selbst überzeugen habe können, sei auszuführen, dass eine bloß gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehre, das "Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräften" könne.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mehrkosten aufgrund des Einzelzimmers sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Geschenknehmer (und damit Kostenersatzpflichtiger) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht habe zu hinterfragen, ob seine Mutter derart hilfsbedürftig gewesen sei, dass die Sozialhilfemaßnahme "Hilfe bei stationärer Pflege" überhaupt erforderlich gewesen sei. Wie jedoch diese Hilfe tatsächlich erbracht werden solle, konkret welche Art von Pflege- und Betreuungsleistungen vom Pflegeheim erbracht werden sollen und wie die Unterbringung konkret erfolgen solle, sei einzig von der Mutter des Beschwerdeführers bzw. deren Sachwalterin in Abstimmung mit dem Pflegeheim zu bestimmen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch zu Lebzeiten seiner Mutter nicht das Recht gehabt, die Verlegung in ein Mehrbettzimmer zu veranlassen, weil die Unterbringung im Einzelzimmer in seinen Augen "unnötiger Luxus" gewesen sei. Dasselbe gelte für den Einwand des Beschwerdeführers, die Mutter hätte nicht in das Heim in H verlegt werden dürfen, sondern im kostengünstigeren Heim in Z verbleiben müssen. Als Geschenknehmer der Hilfeempfängerin habe der Beschwerdeführer "keine Parteistellung hinsichtlich der Art und des Umfanges der gewährten Hilfeleistung".

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe ein Pensionsanteil von 20 % dem Heimbewohner zur Abdeckung seiner persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung zu bleiben und dürfe nicht abgeschöpft werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die erstinstanzliche Behörde in ihrer Aufstellung der Ersätze vom 17. November 2010 auch das der Mutter gewährte Pflegegeld (zwar nicht extra ausgewiesen, aber, wie sich aus dem Akt zweifelsfrei ergebe, sehr wohl) berücksichtigt.

Wie aus dem Akt ersichtlich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Liegenschaftsanteile mit Kaufvertrag vom 11. Mai 2007 verkauft. Da somit "das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen insofern zwischenzeitlich bedeutungslos geworden" sei, als "der Verkehrswert der Liegenschaft ohnehin im Kaufvertrag exakt bestimmt" werde, sei der Beschwerdeführer ersucht worden, eine Kopie des Kaufvertrages vorzulegen. Diesem sei zu entnehmen gewesen, dass die Anteile um EUR 50.000,-- verkauft worden seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es nur seinem Verhandlungsgeschick zuzuschreiben gewesen sei, dass er die Liegenschaft um diesen Preis veräußern habe können, tatsächlich würde der Liegenschaftswert nur EUR 45.000,-- betragen, sei schon deshalb unerheblich, weil der Beschwerdeführer nur zur Zahlung eines Kostenersatzbetrages in der Höhe von EUR 28.442,08 verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG (idF LGBl. Nr. 9200-8) lauten auszugsweise:

"§ 12

Hilfe bei stationärer Pflege

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.

(3) Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.

...

§ 37

Kostenersatzverpflichtete

Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

1. ...

5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

...

§ 41

Ersatz durch den Geschenknehmer

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt."

2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vom 29. März 2010 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass "die Wohnung unter Berücksichtigung der Belastungen bestenfalls einen Wert von EUR 30.000,--" gehabt habe, sowie die Ladung des Amtssachverständigen, der "sein amtsinternes Bewertungsgutachten erklären möge", beantragt. Dadurch, dass die belangte Behörde diesen Anträgen nicht gefolgt sei, habe sie Verfahrensvorschriften verletzt und sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer zum Kostenersatz im Betrag von EUR 28.442,08 verpflichtet wurde, sodass die auferlegte Ersatzpflicht die Höhe eines behaupteten (reinen) Geschenkwertes im Sinne des § 41 Abs. 2 NÖ SHG von EUR 30.000,-- nicht übersteigt. Dem steht auch § 41 Abs. 1 letzter Halbsatz NÖ SHG nicht entgegen, zumal damit (lediglich) eine "Bagatellgrenze" normiert wird (vgl. dazu den Verweis in den Materialien (RV Ltg.-336/S-2-1999 XV GP S. 26) auf die Vorgängerbestimmung des § 42a NÖ SHG 1974 und auf § 48 Oö SHG 1998, sowie die zur letztgenannten Bestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2009, VwSlg. 17.768 A, und vom 26. September 2011, Zlen. 2007/10/0256 und 0257).

Entgegen der Beschwerdeansicht bestand auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG hätte der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten. Eine solche Vorschrift enthält das NÖ SHG aber nicht.

2.2. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er habe im Verwaltungsverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Heimunterbringung seiner Mutter aufgrund ihres Zustandes nicht notwendig gewesen sei, beantragt, dem nicht entsprochen worden sei. Er habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass seine verstorbene Mutter bis zu einem Unfall Anfang 2007 zu Hause im Wesentlichen durch Frau MB gepflegt worden sei; es fehle im angefochtenen Bescheid an einer Begründung, warum es trotz der bis Anfang 2007 erfolgten Betreuung der Mutter in ihrem privaten Haushalt notwendig gewesen sei, diese in einem teuren Pflegeheim unterzubringen. Die nunmehr im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, wonach die Mutter des Beschwerdeführers bereits längere Zeit vor der Heimunterbringung vom NÖ Hilfswerk betreut worden sei und eine ausreichende Betreuung zu Hause wegen der zunehmenden Orientierungslosigkeit der Mutter nicht mehr habe gewährleistet werden können, sodass eine Einweisung erforderlich gewesen sei, seien nicht dem Parteiengehör unterzogen worden.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege gemäß § 12 NÖ SHG (u.a.) auf die sachverständige Einschätzung eines Arztes für Allgemeinmedizin gestützt hat, der der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es daher insofern keiner nochmaligen sachverständigen Beurteilung. Der angefochtene Bescheid enthält - entgegen der Beschwerdeansicht - auch eine Begründung dafür, warum eine stationäre Pflege der Mutter des Beschwerdeführers erforderlich war. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs zu den oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde rügt, unterlässt sie es darzulegen, welches Vorbringen diesbezüglich bei Einräumung von Parteiengehör erstattet worden wäre, sodass die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

2.3. Die Beschwerde bringt auch vor, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme (gemeint offenbar:) der Sachwalterin der Mutter sowie die Beischaffung des Pflegschaftsaktes beantragt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ein Pflegegeld von monatlich EUR 632,-- bezogen, das bei den von den Pflegeheimen verzeichneten Einnahmen nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei aufklärungsbedürftig, weshalb den Beweisanträgen stattzugeben gewesen wäre. Der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach aus den Akten zweifelsfrei ersichtlich sei, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Pflegegeld als Annexleistung zur Pension überwiesen habe, sei "nicht nachvollziehbar". Wenn man berücksichtige, dass das Pflegegeld monatlich EUR 632,-- betragen und die Sozialversicherungsanstalt monatlich EUR 884,38 überwiesen habe, würde dies bedeuten, dass lediglich eine Pension in Höhe von EUR 252,-- bezogen worden sei; dies sei ein "unrealistisch niedriger Betrag".

Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die zuletzt wiedergegebenen Darlegungen lassen nämlich unberücksichtigt, dass lediglich 80 % der Pension und des Pflegegeldes als Kostenersatz zu überweisen waren; zudem wird auch nicht konkret dargelegt, welche Pension die Mutter des Beschwerdeführers insoweit tatsächlich bezogen hat (und davon abgeleitet, welchen Betrag die Sozialversicherungsanstalt bei Berücksichtigung des Pflegegeldes daher nach Auffassung des Beschwerdeführers zu überweisen gehabt hätte).

2.4. Die Beschwerde macht schließlich geltend, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass es nicht der Unterbringung seiner Mutter in einem teuren Einzelzimmer bedurft bzw. dass es keinen ersichtlichen Grund für eine Verlegung in das teurere Heim in H gegeben habe. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen.

Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht oder nicht in der der Berechnung des Ersatzanspruches zu Grunde gelegten Höhe erbracht worden sind. Dass diese Leistungen aber keinen Bedarf der Mutter des Beschwerdeführers an Hilfe bei stationärer Pflege gemäß § 12 NÖ SHG, die nach dem ersten Satz dieser Bestimmung alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen umfasst, abgedeckt hätten, ist nach dem Gesagten, insbesondere den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde, nicht ersichtlich. Die Beschwerde enthält auch kein Vorbringen dahin, dass und aus welchen Gründen die in Ansatz gebrachten (täglichen) Verpflegskosten als überhöht anzusehen wären.

Davon ausgehend wurde der Beschwerdeführer aber dadurch, dass er im Grunde des § 41 Abs. 1 NÖ SHG als Geschenknehmer zum Ersatz der (Rest-) Kosten der stationären Pflege seiner Mutter, die (u.a.) auch die Unterbringung in einem Einzelzimmer bzw. die Unterbringung im genannten Pflegeheim in H umfasst hat, verpflichtet wurde, nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Diesem Ergebnis steht die - zu einer anderen Rechtslage ergangene - in der Beschwerde zitierte hg. Judikatur nicht entgegen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. April 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100008.X00

Im RIS seit

29.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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