RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §50 Abs4 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §50 Abs4;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z11;
MRK Art7;
VStG §1 Abs2;
VStG §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0032

Rechtssatz

Mit Bescheid vom August 1997 trug die Baubehörde dem Bf gemäß § 50 der OÖ BauO 1994 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 auf, näher bezeichnete Wohnungen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr für der genehmigten Zweckwidmung widersprechende Wohnzwecke zu benützen. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Daraus folgt, dass durch die Neuregelung im § 50 Abs. 4 OÖ BauO 1994 nach dem 1. Jänner 1999 (LGBl. Nr. 70), und somit im hier gegebenen Strafzeitraum ab 2003, ein Bauauftrag, wie er hier im August 1997 erteilt worden war, nicht mehr hätte erteilt werden dürfen. Die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten scheitert aber wohl auch an dem vom Verfassungsgerichtshof aus Art. 7 MRK abgeleiteten Klarheitsgebot: Strafnormen müssen so formuliert sein, dass der Einzelne in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Dies war im Gefolge der O.ö. Bauordnungsnovelle 1998 hier nicht mehr der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050031.X04

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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