RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0083 E 19. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zurzeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zurzeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zurzeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen

Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (Hinweis E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957; hier: in Bezug auf § 103 Abs 2 KFG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050031.X02

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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