TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/9 2000/10/0123

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der A in Niederkreuzstetten, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien I, Opernring 10, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. September 1998, Zl. 253.004/91-1998, betreffend erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. September 1998 ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe die letzte Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 7. und 8. September 1998 in den Pflichtgegenständen Englisch und Latein eine Wiederholungsprüfung abgelegt. In Englisch sei sie dabei mit genügend, in Latein jedoch mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz des von der Beschwerdeführerin besuchten Bundesgymnasiums betreffend den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe dieser Schule habe der Stadtschulrat für Wien eine kommissionelle Prüfung für den 25. September 1998 festgesetzt, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass durch den kurzfristigen Austausch der Termine der beiden Wiederholungsprüfungen die Beschwerdeführerin einen psychologisch zu begründenden Nachteil gehabt habe. Die kommissionelle Prüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin - wie näher dargelegt - die an sie nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe, sodass die Leistungen der Beschwerdeführerin mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen seien.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Juni 2000, B 2206/98, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre bei der kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG gebotenen Leistungen im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren. Sie bringt vielmehr vor, ihr sei die Ladung zur kommissionellen Prüfung nicht über ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt worden, sondern es sei die Ladung gesetzwidriger Weise nur ihr zugestellt worden. Wäre die Ladung gesetzmäßig zugestellt worden, hätte sie ihr ausgewiesener Rechtsfreund, zu dem sie auch ein gutes persönliches Verhältnis verbinde, "zu einer adäquateren Vorbereitung auf die Prüfung angeleitet".

Mit diesem Vorbringen wird ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beschwerdeführerin, die sich unbestrittener Maßen der kommissionellen Prüfung unterzogen hat, nicht zugleich auch dargelegt hat, zu welchen konkreten anderen Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangel gelangt wäre.

Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei selbst bei Zugrundelegung der Beurteilung ihrer Leistungen im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe nur in einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" beurteilt worden und sei daher gemäß § 36 Abs. 4 SchUG zur Reifeprüfung zuzulassen gewesen, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Zulassung zur Reifeprüfung war nämlich nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100123.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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