TE Vfgh Beschluss 2014/5/6 E252/2014

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Veröffentlicht am 06.05.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bankwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrags

Leitsatz

Keine Folge mangels Konkretisierung des Antrags

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der ******* **********, p.A. ************* *******, ******* **, **** *******, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Straße 116, 1070 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. März 2014, ZW148 2000361-1/11E, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 750,—, weil sie es als Bürgermeisterin der Gemeinde Randegg gemäß §9 Abs1 VStG zu verantworten habe, dass die Gemeinde Randegg gewerblich fremde Gelder (für den Bau einer Photovoltaikanlage) als Einlage entgegengenommen habe, ohne die dafür notwendige Konzession für Bankgeschäfte zu besitzen. Dadurch sei §98 Abs1 Bankwesengesetz – BWG verletzt worden.

2. In ihrer gemäß Art144 B-VG gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung näher bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Sämtliche Richter des Bundesverwaltungsgerichtes seien in Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht befangen, weil sie zu Beginn ihrer Tätigkeit von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die im vorliegenden Fall belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht sei, eingeschult worden seien. Weiters sei das Gesetz denkunmöglich angewendet worden, weil die Voraussetzungen für ein Einlagengeschäft nicht vorlägen, insbesondere die Gemeinde nicht gewerblich gehandelt habe.

3. Zu ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, der Zuerkennung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Durch den Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses entstünde der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sie "allenfalls ein Darlehen aufnehmen oder gar Fahrnisse veräußern" müsse. Die Güterabwägung schlage daher zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrem Antrag konkret darzulegen (vgl. zB VfGH 28.3.1996, B1054/96) und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht (vgl. zB VfGH 9.9.1996, B2798/96) zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §85 Abs2 VfGG idF vor der Novelle BGBl I 122/2013 ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B1287/98). Diese Rechtsprechung ist auf §85 Abs2 VfGG idF BGBl I 122/2013, der sich nicht mehr auf Bescheide von Verwaltungsbehörden, sondern nunmehr auf Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte bezieht, übertragbar.

6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Antrag keine konkreten Angaben zu ihrer Vermögens- und Einkommenssituation. Sie legt auch nicht näher dar, weshalb die Aufnahme eines Darlehens zur (vorläufigen) Bezahlung der Verwaltungsstrafe für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E252.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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